Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationen-

rechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)

4.4.2 Kreis der Prüfberechtigten und Zulassung zur Prüfung durch RAB

Einige Teilnehmende72 ersuchen darum, die Bestimmungen von Artikel 964cbisAbsatz 4 VE-OR betreffend die Unabhängigkeit des Prüfers zu streichen, weil die Forderung, die Unabhängigkeit auch gegenüber Unternehmen sicherzustellen, die in der Lieferkette zur Berichterstattung beitrügen, zu weit gehe, «realitätsfremd», unpraktikabel und kaum umsetzbar sei, zumal wohl nicht genügend unabhängige Prüfunternehmen existierten.

Drei Vernehmlassungsteilnehmende73 verlangen die Streichung von Artikel 6b VE-RAG; die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen KBS sei gemäss den Akkreditierungsvorschriften zu regeln, wobei als Grundlage für die Akkreditierung ISO/IEC 17029 diene. Einige Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen KBS; wegen diesen würden die KBS de facto zu «Revisionsstellen» unter Aufsicht der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB).74 Laut EXPERTsuisse ist Ausweitung der Prüfberechtigten auf weitere Berufsgruppen, namentlich die Konformitätsbewertungsstellen KBS, nur dann gerechtfertigt, wenn deren Dienstleistung gleichen Prüfungsstandards, Unabhängigkeitsvorschriften (Einhaltung des IESBA Code of Ethics) und gleichen Qualitätssicherungssystemen (ISQC 1/ISQM 1 und 2) unterliege. Das geforderte Fachwissen und die Praxiserfahrung für leitende Prüferinnen und Prüfer von Konformitätsbewertungsstelle KBS ist laut EXPERTsuisse von den Stakeholdern gemeinsam mit der Revisionsaufsichtsbehörde RAB zu definieren und könnte ggf. in einem Rundschreiben festgehalten werden. Weiter verlangt EXPERTsuisse, die KBS sollten den gleichen Anforderungen hinsichtlich «Führungsstruktur» (s. Art. 6 Abs. 1 RAG) unterstellt sein wie die Revisionsunternehmen.

4.4.3 Umfang der Prüfung

Ein weiterer Diskussionspunkt betrifft den Umfang der Prüfung. Einige Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die Streichung der Bestimmung von Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 5 VE-OR über die Prüfung, ob zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte Unstimmigkeiten bestehen.75 Diese «Unstimmigkeitsprüfung» widerspreche der Delegationsnorm an den Bundesrat, nach welcher dieser die Prüftiefe zu regeln habe (Art. 964cbisAbs. 2 VE-OR); die Norm schränke zudem die Wahlfreiheit der Unternehmen hinsichtlich des Prüfunternehmens ein, da es nahezu unmöglich

werde, eine andere Revisionsgesellschaft für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zu wählen als für die Finanzberichterstattung. Schliesslich wird der Nutzen der Regelung bestritten, die einen «Swiss Finish» darstelle und nicht international abgestimmt sei. Laut drei Teilnehmenden wäre es besser, wenn der Inhalt von Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 5 VE-OR in die Bestimmung von Artikel 964cbisAbsatz 2 VE-OR verschoben würde. Gemäss dem Verein XBRL Schweiz sollte die prüfende Organisation den Nachhaltigkeitsbericht und die Jahres-/Konzernrechnung nicht nur auf Unstimmigkeiten prüfen müssen, sondern auch darauf, ob die elektronischen Markierungen (tagging) des maschinenlesbaren Berichtes konform mit dem gewählten Standard und der dazugehörigen XBRL Taxonomie sind; dies entspreche dem Standard der EU-Richtlinie. Laut EXPERTsuisse scheint es inkonsistent, im Bereich des Abgleichs der Berichterstattungen eine «Prüfung» zu fordern, da Missverständnisse über die

72 Schweizerische Bankiervereinigung Swiss Banking (SBVg), Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Schweizerischer Baumeisterverband SBV, economiesuisse, Association of Foreign Banks ins Switzerland AFBS, Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken AG (PBZ), Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG.

73 Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS), KUNSTSTOFF.swiss, ProCert AG

74 Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Verband des Schweizerischen Früchte, Gemüse- und Kartoffelhandels swisscofel, ProCert AG, Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS).

75 SWISSMEM, Schweizerische Volkspartei SVP, SwissHoldings, scienceindustries, Schweizerischer Versicherungsverband SVV, economiesuisse, Verband Schweizerischer Kantonalbanken.