Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

Intégrer les chariots de travail V-max < 10 km/h dans les véhicules dispensés de réception par type, ils peuvent être utilisés sans contrôle sous la responsabilité de l'entreprise qui les met sur le marché (LSPro RS 930.11) et du détenteur au sens de l'art. 72, al. 1, let. m OAC. Dans la mesure du possible, le prévoir directement dans les nouvelles instructions de la dispense de réception par type.

sgv Der sgv begrüsst es, dass auch künftig Typengenehmigungen oder Datenblätter ausgestellt

werden können.

Kyburz Flexibilität für Importeure und Fahrzeughersteller soll beibehalten bleiben.

Switzerland

AG

Grundsätzliche Ablehnung:

BE, UR, OW, NW, BS, BL, SH, AR, AI, VS, asa

BE Art. 4 Abs. 1 müsste aus unserer Sicht zwingend ergänzt werden: Zum Eigengebrauch

importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit, wenn sie für die ersten sechs Monate auf die zollpflichtige Person zugelassen werden.

Es macht Sinn, dass Fahrzeuge für den Eigengebrauch nicht aus kommerziellen Werten in die CH importiert werden. Zudem hat der Gesetzgeber mit Art. 4 Abs. 2 (neu) TGV

vorgesehen, dass Fahrzeuge mit einem CoC (WVTA) keine Typengenehmigung erstellen lassen müssen.

Im Weiteren soll in Anhang 1 Ziffer 1.2 Arbeitskarren ≤ 10 km/h aufgenommen werden. Mit dieser Aufnahme würde die Typengenehmigungspflicht für diese Fahrzeuge entfallen. Die heutige Lösung (kein Fahrzeugausweis und Kontrollschild aber Fz. muss von den SVSA geprüft (ausfüllen 13.20A) werden) ist nicht befriedigend und entlastet nur den Fahrzeughalter aber nicht die SVSA.

UR, OW, NW, Im Grundsatz ja, aber:

BS, BL, SH,

AR, AI, VS, - In Art. 4 Abs. 1 müsste aus unserer Sicht zwingend Folgendes ergänzt werden:

asa

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der

Typengenehmigung befreit, wenn sie für die ersten sechs Monate auf die zollpflichtige Person zugelassen werden. Es macht Sinn, dass Fahrzeuge für den Eigengebrauch nicht aus kommerziellen Gründen in die Schweiz importiert werden. Zudem hat der Gesetzgeber mit Art. 4 Abs. 2 (neu) TGV vorgesehen, dass Fahrzeuge mit einem Certificate of Conformity (CoC) (WVTA) keine Typengenehmigung erstellen lassen müssen.

- Im Weiteren sollen in Anhang 1 unter Ziffer 1.2 auch Arbeitskarren 10 km/h aufgenommen werden. Mit dieser Aufnahme würde die Typengenehmigungspflicht für diese Fahrzeuge entfallen. Die heutige Lösung (kein Fahrzeugausweis und Kontrollschild aber die Fahrzeuge müssen vom Strassenverkehrsamt geprüft (Ausfüllen des 13.20A) werden) ist nicht

befriedigend und entlastet nur den Fahrzeughalter aber nicht die Zulassungsbehörden.

4. Teilrevision TGV: Sind Sie mit den Änderungen des Ingress E-TGV einverstanden?

Ingress

gestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 Absatz 1 und 2bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584 (SVG),

Grundsätzliche Zustimmung:

SO, auto-schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH

5. Teilrevision TGV: Sind Sie mit den Änderungen des Artikel 2 Buchstabe e E-TGV einverstanden?

Art. 2 Bst. e

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

e. EU-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgestellte

Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EU-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt;

4 SR 741.01

26/67 ASTRA-D-33DB3401/688