Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
9. Teilrevision TGV: Sind Sie mit den Änderungen des Artikel 21 E-TGV Ort der technischen Prüfung einverstanden?
Art. 21 Ort der technischen Prüfung
Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken
vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller oder der Herstellerin
durchgeführt werden.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmen Schweiz
10. Teilrevision TGV: Sind Sie mit der Aufhebung des Kapitels 4 Gebühren (Artikel 32 - 42) E- TGV einverstanden?
Grundsätzliche Zustimmung:
economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband
Lohnunternehmen Schweiz
11. Teilrevision TGV: Sind Sie mit der Änderung von Artikel 45 Vollzug E-TGV einverstanden?
Art. 45 Vollzug
1
Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es:
a. die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch;
b. die Befreiung von der Typengenehmigung.
2
In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4 und für die Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen bewilligen.
3
Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, Landtechnik Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmen Schweiz
Grundsätzliche Ablehnung:
AGVS, auto-schweiz, Handel Schweiz
Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung
AGVS1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Siehe Art. 45 Abs. 1 lit. b E-TGV in der
Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Synopse. Diese sind nicht
Insbesondere regelt es: deckungsgleich. Was tatsächlich
a. die Übermittlungsverfahren für den geändert werden soll ist somit nicht Dokumentenaustausch; eindeutig. Wenn es sich bei der
b. die Befreiung von der Typengenehmigung. Synopse um die korrekte Fassung handeln sollte, dann sind jegliche 2 Gebühren abzulehnen und die Motion In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer
Reimann vollständig umzusetzen.
Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die
Fassung von Art. 45 E-VTG aus der Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4
Synopse untenstehend:
und für die Genehmigungen nach ausländischem oder
internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen
bewilligen. Art. 45 Vollzug
31 Das Bundesamt kann für den Vollzug Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach
Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr dieser Verordnung Richtlinien und stehenden Fahrzeugen regeln. Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es: a. die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch; b. die digitale Gebührenverrechnung.
2In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung
28/67 ASTRA-D-33DB3401/688