Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

Grundsätzliche Zustimmung:

SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmen Schweiz

6. Teilrevision TGV: Sind Sie mit den Änderungen des Artikel 4 Absätze 1-4 und 4bis E-TGV einverstanden?

4 Abs. 1–4 und 4bis

1Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit

2Von der Typengenehmigung befreit sind Fahrzeuge, für die eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

3Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller und Herstellerinnen jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.

4Importeure sowie Hersteller und Herstellerinnen können auch für Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt beantragen.

4bisFahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Prüfung nach den Artikeln 29–31 der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.

Grundsätzliche Zustimmung:

SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmen Schweiz

SO Es soll in Anhang 1 Ziffer 1.2 auch Arbeitskarren 10 km/h aufgenommen werden. Mit

dieser Aufnahme würde die Typengenehmigungspflicht für diese Fahrzeuge entfallen. Die heutige Lösung (kein Fahrzeugausweis und Kontrollschild aber die Fahrzeuge müssen vom Strassenverkehrsamt geprüft (ausfüllen des 13.20A) werden) ist nicht befriedigend und entlastet nur den Fahrzeughalter aber nicht die Zulassungsbehörden.

7. Teilrevision TGV: Sind Sie mit den Änderungen des Artikel 6 Absatz 3 E-TGV einverstanden?

Art. 6 Abs. 3

3Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden.

Grundsätzliche Zustimmung:

SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmen Schweiz

8. Teilrevision TGV: Sind Sie mit den Änderungen des Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c E-TGV einverstanden?

Art. 13 Abs. 1 Bst. c

1Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:

c. die Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder

Grundsätzliche Zustimmung:

SO, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmen Schweiz

5 SR 741.41

27/67 ASTRA-D-33DB3401/688