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Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

Siehe auch Frage 36: Neue vollständige N1-Fahrzeuge sollen gleich wie M1-

Fahrzeuge behandelt werden.

FR Il faut également accepter un contrôle administratif pour les voitures de livraison

(N1) complètes et neuves sans modification/adjonction.

AG Sofern sichergestellt ist, dass die Zulassungsbehörden die Vorschriftskonformität

mit geeigneten Mitteln und vertretbarem Aufwand prüfen können, stimmen wir zu. Es darf nicht sein, dass die Zulassungsbehörden die Verantwortung übernehmen müssen für Daten, die sie nicht kontrollieren können. Teilweise fehlen heute die notwendigen Informationen beziehungsweise der Zugang dazu und brauchbare Hilfsmittel.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die dadurch steigende Anforderung an das

Fachwissen der Mitarbeitenden in den Zulassungsbereichen der

Zulassungsbehörden.

VD, GE Cela étant, les véhicules N1 doivent également être introduits et pouvoir faire l'objet

d'un contrôle administratif sur la base d'un eCoc.

D'autant plus que l'un des motifs mentionnés dans le rapport pour exclure ces véhicules (p. 19 - inscription du chiffre 243 - charges par essieu) ne devrait plus exister, une révision des directives asa n°6 étant prévues notamment pour abolir cette obligation pour les véhicules N1.

Par ailleurs, il est impératif d'adapter par exemple les formes de carrosserie au droit de l'Union européenne, et de pouvoir lors du contrôle administratif sur la base d'un eCOC modifier cet élément et/ou compléter des champ (comme c'est le cas pour certains M1). Ce qui précède impliquerait que les catégories N1 neuves et

complètes pourraient aussi faire l'objet d'un contrôle administratif sur la base d'un eCOC.

Economiesuisse, VFAS Ja! zusätzlich sollte Art 29 Abs. 5, Bst. b erweitert werden auf 2 Jahre und

10'000km. so könnten die Kantone von rund 20'000 unnötigen Vorführterminen neuwertiger Fahrzeuge entlastet werden.

sgv Der sgv ist damit einverstanden, dass neue, vollständige Personenwagen rein

administrativ zugelassen werden können. Die Definition von Neufahrzeugen ist dabei mit der Energieeffizienzverordnung und der CO2-Verordnung anzugleichen, um in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu garantieren. Ausserdem ist in

Erwägung zu ziehen, die Definition von Neufahrzeugen breiter zu fassen, um auch Vorführ- oder Jahreswagen als Neufahrzeuge klassifizieren zu können. So könnten Vorführungen von neuwertigen Fahrzeugen weiter reduziert, und die administrative Entlastung noch weiter verbessert werden. Auch Fahrzeuge mit einem eCoC, bei welchen Varianten von Anhängerkupplungen genannt sind, sollten rein administrativ zugelassen werden können. Bezüglich der genannten Spezifizierungen verweist der sgv auf die Stellungnahmen des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS), von auto-schweiz sowie des Verbands freier Autohandel Schweiz (VFAS).

auto-schweiz, Folgendes ist aber zu beachten: Fahrzeuge, bei denen im eCOC bzw. die Angaben Handel Schweiz zu Anhänge- und Stützlast enthalten sind und bei denen überdies Varianten von

Anhängerkupplungen genannt sind, sollen rein administrativ zum Verkehr

zugelassen werden können (Vom Ausfüllen des Zusatzblatt für Betriebe, welche zur Selbstabnahme berechtigt sind, ist in einem solchen Fall abzusehen).

Kyburz Switzerland AG Die Firma Kyburz als schweizerischer Hersteller wäre bereit, das ASTRA zu

unterstützen, falls dieses eine Pilotfirma zur Einführung der administrativen

Zulassung für die Klasse L sucht, die auf einem eCOC-Datensatz basiert.

Grundsätzliche Ablehnung:

BE

BE In Art. 30 VTS (administrative Prüfung) ist nun explizit der Personenwagen erwähnt.

In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferwagen keine admin. Prüfung vorgenommen werden kann, da noch die Ziffer 243 einzutragen ist. Genau diese Ziffer wurde am Dienstag, 27.08.24 anlässlich der KT-Sitzung (Kommission Technik der asa) dahingehend geändert, dass Lieferwagen diesen Eintrag nicht mehr benötigen. Wir schlagen vor, dass auch neue und vollständige Lieferwagen in den Genuss der admin. Prüfung kommen (Art. 30 Abs. 1 ergänzen mit … sind sowie bei Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e, wird …). Der in den Erläuterungen dargelegte Grund wird, mit der Pflicht die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c.

49/67 ASTRA-D-33DB3401/688