Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

• Der Schweizer Markt ist demgegenüber ein kleiner Markt. Bei einer Einwohnerzahl von rund 9 Mio. werden jährlich rund 250‘000 Neuwagen verkauft. Zudem wird die Nachfrage stark beeinflusst durch die Topografie (Allradantrieb) und Kaufkraft-Faktoren. Der Markt ist daher nicht mit dem Markt der Europäischen Union vergleichbar, sondern eher mit den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten wie z.B. von Deutschland.

• Wird ein nicht europäisches Fahrzeug in ein EU-Mitgliedsstaat wie z.B. Deutschland importiert, wendet das entsprechende Land national gültige Einzelgenehmigungsverfahren an. Die Behörde genehmigt per Ausnahmegenehmigung die Zulassung mittels z.B. eines Dekra Gutachtens. Dieser Grundsatz wird auch nach Juli 2026 in Deutschland weitergeführt und die neue EU-Verordnung wird für den Teilbereich Fahrzeuge aus Drittstaaten nicht angewendet. Diese nationale Praxis wird seit Jahrzehnten z.B. von Deutschland vollzogen. Beispielsweise werden trotz entsprechender EU- Verordnungen Fahrzeuge, die nicht für die EU gebaut wurden, nicht einmal der CO2 Steuer unterzogen. Weder für die Umwelt noch für die Sicherheit ist der kleine Teilbereich dieser Fahrzeuge relevant.

• Auch in der Schweiz besteht eine Ausnahmeregelung im Bereich der Erfüllung der

Fussgängerschutzanforderungen seit 2012.

• Im Weiteren werden in der Weisung über die Befreiung von der Typengenehmigung von 2014 verschiedenste Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge, die nicht für die EU gebaut wurden gemacht. Diese Praxis führt das Astra seit Jahrzehnten und die Bürger und KMU haben einen Vertrauensschutz, dass diese Praxis nicht aufgehoben wird. Fahrzeuge, welche von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle. Es findet sich eine Liste an Ausnahmen in Ziff. 3.4 der Weisung über die Befreiung von der Typengenehmigung zu Fahrzeugen. Diese Ausnahme sind anwendbar auf «aus dem Ausland stammende Fahrzeuge, welche nicht nach CH- oder EU-Vorschriften gebaut sind», demzufolge besteht eine Praxis in Bezug auf die Erteilung der Genehmigung von solchen Fahrzeugen für das Schweizer Strassensystem.

• Die Teilrevision der VTS, welche neue Fahrassistenzsysteme und

Sicherheitsanforderungen voraussetzt, würde den Import aller nicht für den EU-Markt

Produzierten Fahrzeuge ab 12.2026 verunmöglichen. Damit wird für diese Fahrzeuge

faktisch ein Importverbot verhängt!

• Die Teilrevision steht somit in Konflikt mit der Bundesverfassung, dem

Strassenverkehrsgesetz, sowie – mit der Übernahme von EU-Recht – dem Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse.

• Zur Gewährleistung eines Level Playing Fields zwischen der Schweiz und den

umliegenden Mitgliedstaaten der EU sind daher bei der Umsetzung der Teilrevision die Unterschiede innerhalb der EU und deren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Unternehmen in der Schweiz gegenüber Unternehmen in den umliegenden Mitgliedstaaten aufgrund eines technischen Handelshemmnisses – welches sich in einer Markabschottung äussert – einen Wettbewerbsnachteil erfahren.

• Das ASTRA anerkennt hohe Umweltschutz- und Sicherheitsstandards bei Fahrzeugen aus Drittmärkten. Das Astra anerkennt die hohen Sicherheitsstandards von nicht EU-

gesamtgenehmigten Fahrzeuge. Folglich kann die kleine Gruppe von unter 0.9% der

importierten Fahrzeuge die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Es sind auch keine erhöhten Zahlen in den Unfallstatistiken erwähnter Fahrzeuge bekannt und das Astra bestätigt – wie vorher erwähnt – den hohen Sicherheitsstandard dieser Fahrzeuge.

• Niemand behauptet in der Verwaltung, dass die kleine Gruppe von Fahrzeugen, die nicht für die EU gebaut wurden, aber in die Schweiz importiert werden – wie amerikanische Fahrzeuge – die Sicherheit gefährden würde. Im Gegenteil: Die nordamerikanischen

Fahrzeuge entsprechen in Sicherheitsfragen dem Standard von Europa oder übertreffen diesen sogar.

• Eine Verweigerung zur Ausstellung/Erweiterung von bisherigen Weisungen und

Ausnahmegenehmigungen seitens der Vollzugsbehörden kommt einer absichtlichen und voraussehbaren Marktabschottung und einem Verkaufsverbot für entsprechende

Fahrzeugangebote gleich. Marktabschottungen sind wettbewerbspolitisch unerwünscht und daher zu beseitigen. Der Bundesrat steht grundsätzlich für einen liberalen Markt und für faire Wettbewerbsbedingungen. Mittels dieser Verordnung werden jedoch

47/67 ASTRA-D-33DB3401/688