Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
Wettbewerbseinschränkungen in den Bereichen des Preis- und Sortimentswettbewerb eingeführt, welche zu Lasten von KMU’s (freier Handel) und Konsumenten gehen.
• Die Benachteiligung der «Amerikaner» widerspricht zudem diametral den politischen Bemühungen um einen freien Handel zwischen den USA und der Schweiz. Weitere wichtige Handelspartner wie Kanada, Mexico, China, Türkei, UK, ex Jugoslawische Staaten etc. sind davon ebenfalls betroffen.
• Eine einseitige Benachteiligung der Fahrzeugkäufer in der Schweiz – seien es
Privatpersonen im PW- oder Unternehmen im LNF-Bereich – muss aus
gesamtwirtschaftlichen Erwägungen zwingend verhindert werden.
• Verkehrssicherheitsanliegen werden durch kooperatives Zusammenwirken von Behörden und Wirtschaft erfahrungsgemäss besser gefördert als durch Behörden-Repression. Deshalb regen wir an, Plattformen zu schaffen, die es Verwaltung und Wirtschaft erlauben, neue und effektivere Massnahmen für eine höhere Verkehrssicherheit zu entwickeln.
Wir sind der Auffassung, dass die Revisionsvorlage in diesem Lichte gesamthaft angepasst werden muss und nehmen nachfolgend zu einzelnen Punkten der Vorlage gesondert
Stellung.
41. Teilrevision VTS: Sind Sie damit einverstanden, dass neue, vollständige Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, somit der Grossteil der Fahrzeugklasse M1, rein administrativ zugelassen werden können?
Grundsätzliche Zustimmung:
ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU,
economiesuisse, sgv, asa, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz Switzerland AG
UR, NW, BS, BL, SH, Ja, aber zusätzlich soll auch eine administrative Kontrolle für vollständige
AR, AI, VS, asa Lieferwagen (N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen/Anbauten akzeptiert
werden.
Siehe auch folgende Bemerkungen:
In Art. 30 E-VTS (administrative Prüfung) ist nun explizit der Personenwagen aufgeführt. In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferwagen keine administrative Prüfung vorgenommen werden kann, da noch die Ziffer 243 einzutragen ist. Genau diese Ziffer wurde am 27.08.2024 anlässlich der KT-Sitzung dahingehend geändert, dass Lieferwagen diesen Eintrag nicht mehr benötigen.
Wir schlagen daher vor, dass auch bei neuen und vollständigen Lieferwagen die administrative Prüfung zur Anwendung kommt. Art. 30 Abs. 1 wäre zu ergänzen mit: “… sind sowie bei Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e, wird ….”. Der in den Erläuterungen dargelegte Grund wird mit der Pflicht, die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c.
Zudem sollen keine Ungleichbehandlung zwischen Fahrzeugen mit Papier-CoC oder eCOC entstehen. (Siehe Art. 30a Abs. 1 Bst. a und b).
SZ Ja, aber zusätzlich soll auch eine administrative Kontrolle für vollständige
Lieferwagen (N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen/Anbauten akzeptiert werden.
Siehe auch folgende Bemerkungen:
Die Verkehrsämter sind sich einig, dass die Ziffer 243 (zulässige Achslast) bei Lieferwagen nicht mehr eingetragen werden muss. Insofern sollen auch neue,
vollständige Lieferwagen (N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen /Anbauten administrativ zugelassen werden können.
OW, GR, TG, TI Zusätzlich soll auch eine administrative Kontrolle für vollständige Lieferwagen (N1)
und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen oder Anbauten akzeptiert werden.
ZG Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Fahrzeugklasse N1.
48/67 ASTRA-D-33DB3401/688