Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

42. Teilrevision VTS: Sind Sie damit einverstanden, dass nur noch neue, vollständige leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge rein administrativ zugelassen werden können, sofern eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt für diese Fahrzeuge vorliegt?

Grundsätzliche Zustimmung:

ZH, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU, economiesuisse, sgv, asa, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz Switzerland AG

UR, NW, BS, BL, Ja, aber zusätzlich soll auch eine administrative Kontrolle für vollständige Lieferwagen SH, AR, AI, VS, (N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen/Anbauten akzeptiert werden.

asa

Siehe auch folgende Bemerkungen:

In Art. 30 E-VTS (administrative Prüfung) ist nun explizit der Personenwagen erwähnt. In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferwagen keine administrative Prüfung vorgenommen werden kann, da noch die Ziffer 243 einzutragen ist. Genau diese Ziffer wurde am 27.08.2024 anlässlich der asa KT-Sitzung dahingehend geändert, dass Lieferwagen diesen Eintrag nicht mehr benötigen. Wir schlagen vor, dass auch bei neuen und vollständigen Lieferwagen die administrative Prüfung zur Anwendung kommt. Art. 30 Abs. 1 E-VTS sollte wie folgt ergänzt werden: “… sind sowie bei Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e, wird …”. Der in den Erläuterungen dargelegte Grund wird, mit der Pflicht die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c E-VTS. Zudem sollen keine Ungleichbehandlung zwischen Fahrzeugen mit Papier-CoC oder eCOC entstehen. (Siehe Art. 30a Abs. 1 Bst. a und b E-TVS).

Bei Anhängern bis 3.50t wäre auch noch auf die Ziffer 185 zu verzichten, da alle Angaben auch auf dem Herstellerschild und der Deichsel ersichtlich sind.

SZ Ja, aber zusätzlich soll auch eine administrative Kontrolle für vollständige Lieferwagen

(N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen/Anbauten akzeptiert werden.

Siehe auch folgende Bemerkungen:

Die Verkehrsämter sind sich einig, dass die Ziffer 243 (zulässige Achslast) bei

Lieferwagen nicht mehr eingetragen werden muss. Insofern sollen auch neue,

vollständige Lieferwagen (N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen /Anbauten

administrativ zugelassen werden können.

Bei Anhängern bis 3,5 t ist noch auf die Ziffer 185 zu verzichten, da alle Angaben auch auf dem Herstellerschild und der Deichsel ersichtlich sind.

OW, GR, TG Zusätzlich soll auch eine administrative Kontrolle für vollständige Lieferwagen (N1) und

Kleinbusse (M2) ohne Änderungen/Anbauten akzeptiert werden.

Bei Anhängern bis 3.50t wäre auch auf die Ziffer 185 zu verzichten, da alle Angaben auch auf dem Herstellerschild und der Deichsel ersichtlich sind.

AG Wenn weitere Fahrzeuge zugelassen werden, sollte das ASTRA vorgängig mit den

Zulassungsbehörden Rücksprache nehmen.

sgv Der sgv ist mit den genannten Anforderungen an die rein administrative Zulassung

einverstanden.

Grundsätzliche Ablehnung:

BE, LU

BE In Art. 30 VTS (administrative Prüfung) ist nun explizit der Personenwagen erwähnt. In

den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferwagen keine admin. Prüfung vorgenommen werden kann, da noch die Ziffer 243 einzutragen ist. Genau diese Ziffer wurde am Dienstag, 27.08.24 anlässlich der KT-Sitzung (Kommission Technik der asa) dahingehend geändert, dass Lieferwagen diesen Eintrag nicht mehr benötigen. Wir schlagen vor, dass auch neue und vollständige Lieferwagen in den Genuss der admin. Prüfung kommen (Art. 30 Abs. 1 ergänzen mit … sind sowie bei Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e wird …). Der in den Erläuterungen dargelegte Grund wird, mit der Pflicht die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c E-TVS.

LU Die Fahrzeugart "leichte Motorwagen" ist nicht auf diesem Weg zuzulassen. Es besteht

die Gefahr der Hinterziehung der CO2-Abgabe.

50/67 ASTRA-D-33DB3401/688