Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 51Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
43. Teilrevision VTS: Sind Sie damit einverstanden, dass alle anderen Fahrzeugarten, welche nicht administrativ zugelassen werden können, gemäss Artikel 30 E-VTS wie bisher eine Identifikationsprüfung, Funktionskontrolle oder einer umfassenden Prüfung beim kantonalen Strassenverkehrsamt unterzogen werden müssen?
Grundsätzliche Zustimmung:
ZH, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU, economiesuisse, sgv, asa, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz Switzerland AG
LU Dies dient der Qualitätssicherheit und der Wahrung der Verkehrssicherheit.
UR, OW, NW, BS, In Art. 30 E-VTS (administrative Prüfung) ist nun explizit der Personenwagen erwähnt. In BL, SH, AR, AI, den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferwagen keine administrative GR, TG, VS, asa Prüfung vorgenommen werden kann, da noch die Ziffer 243 einzutragen ist. Genau diese
Ziffer wurde am 27.08.2024 anlässlich der asa KT-Sitzung dahingehend geändert, dass Lieferwagen diesen Eintrag nicht mehr benötigen.
Wir schlagen vor, dass auch bei neuen und vollständigen Lieferwagen die administrative Prüfung zur Anwendung kommt. Art. 30 Abs. 1 E-VTS ist daher wie folgt zu ergänzen: … sind sowie bei Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e, wird …. Der in den Erläuterungen dargelegte Grund wird, mit der Pflicht die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c E-VTS. Zudem sollen keine Ungleichbehandlung zwischen Fahrzeugen mit Papier oder eCOC entstehen. (Siehe Art. 30a Abs. 1 Bst. a und b E-VTS).
ZG Antrag: Bei einem Prüftermin sei immer eine Funktionskontrolle mit Identifizierung des
Fahrzeugs durchzuführen.
Begründung: Bei einem Prüftermin ist der Prüfaufwand für das Strassenverkehrsamt bei einer reinen Identifikationsprüfung im Vergleich zu einer Funktionskontrolle mit
Identifizierung des Fahrzeugs praktisch gleich gross. Daher ist bei einem Prüftermin auf die Möglichkeit einer reinen Identifikationsprüfung zu verzichten.
FR Pour les véhicules qui ne sont pas neufs (art. 31, al. 1 OETV), il faut prévoir un contrôle
subséquent selon l'art. 33, al. 1 et 1bis OETV à la place d'un contrôle de fonctionnement. Cette pratique est déjà en vigueur dans les services des automobiles.
VD, GE Cela étant, les articles 30 et suivants mentionnent une suite de divers types de
procédures et contrôles (administratif, identification, de fonctionnement, approfondi, avant immatriculation, subséquent, de composants, de modifications, vhc neufs, vhc pas neufs, etc.) qui sont d’une grande complexité et qui dépendent en plus de leur genre de véhicule et des documents disponibles (CoC, eCoC, fiche de données, données électroniques). Un travail de simplification, regroupement et ordonnancement de ces art. doit être réalisé.
Une révision complète des dits articles paraitrait plus adéquate pour permettre aux
services des automobiles de mieux appliquer ces différents contrôles, etc. En effet, les art. 30 à 32 avec leurs cascades d’alinéas, chiffres et lettres respectifs ne permettent plus une compréhension claire et sans équivoque du traitement à réserver à un véhicule donné.
sgv Der sgv ist mit den Vorschriften für Fahrzeugarten, die nicht administrativ zugelassen
werden können, einverstanden.
VFAS Ja! zusätzlich sollte Art. 29 Abs. 5 Bst. b erweitert werden auf 2 Jahre und 10'000 km. so
könnten die Kantone von rund 20'000 unnötigen Vorführterminen neuwertiger Fahrzeuge entlastet werden.
Grundsätzliche Ablehnung:
BE, SZ
BE In Art. 30 E-VTS (administrative Prüfung) ist nun explizit der Personenwagen erwähnt. In
den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferwagen keine administrative Prüfung vorgenommen werden kann, da noch die Ziffer 243 einzutragen ist. Genau diese Ziffer wurde am Dienstag, 27.08.24 anlässlich der KT-Sitzung (Kommission Technik der asa) dahingehend geändert, dass Lieferwagen diesen Eintrag nicht mehr benötigen. Wir schlagen vor, dass auch neue und vollständige Lieferwagen in den Genuss der
administrativen Prüfung kommen (Art. 30 Abs. 1 ergänzen mit … sind sowie bei
Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e E-TVS, wird …). Der in den
Erläuterungen dargelegte Grund wird, mit der Pflicht die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c E-VTS.
SZ Die Verkehrsämter sind sich einig, dass die Ziffer 243 (zulässige Achslast) bei
Lieferwagen nicht mehr eingetragen werden muss. Insofern sollen auch neue,
vollständige Lieferwagen (N1) und Kleinbusse (M2) ohne Änderungen /Anbauten
administrativ zugelassen werden können.
51/67 ASTRA-D-33DB3401/688