Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

44. Teilrevision VTS: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 29 Absätze 5, 6 und 7 E-VTS einverstanden?

Art. 29 Abs. 5, 6 und 7

5Als neu gelten Fahrzeuge:

a. die erstmals zugelassen werden;

b. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.

6Als vollständig gelten Fahrzeuge, die keiner Vervollständigung bedürfen, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

7Als vervollständigt gelten Fahrzeuge, die das Ergebnis von mehreren Herstellungsstufen sind und die den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Grundsätzliche Zustimmung:

AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz

AGVS Dem AGVS ist es ein Anliegen, dass die daraus ableitbare Definition für Neufahrzeuge in

Art. 10 Abs. 1 EnEV sowie Art. 17d CO2-Verordnung übernommen wird, damit für die Rechtssicherheit zum Begriff Neufahrzeug Deckungsgleichheit besteht.

Grundsätzliche Ablehnung:

economiesuisse, VFAS

Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung

economiesuisse Änderung Vorgabe Kilometerstand - Die bisherige Beschränkung des

VFAS Entlastung der STVA's Kilometerstands auf 2000 km beschränkt den

volkswirtschaftlich erwünschten Import.

5Als neu gelten Fahrzeuge: Aufgrund vermehrter Lieferengpässe von

a. die erstmals zugelassen werden; Neuwagen decken sich viele Händler mit

b. die im Ausland vor zwei Jahren oder sogenannten «Vorführ- oder Jahreswagen» weniger zugelassen wurden, wenn ihr ein. Diese Fahrzeuge weisen in der Regel Kilometerstand 10'000 km oder ihr einen etwas höheren Kilometerstand auf. Eine Betriebsstundenstand 200 h nicht Erweiterung des Kilometerstandes würde den übersteigt. Importeuren vermehrte Selbstabnahmen 6 ermöglichen und die Strassenverkehrsämter Als vollständig gelten Fahrzeuge, die

entlasten. Profiteure wären die Konsumenten, keiner Vervollständigung bedürfen, um

welche Ihre Fahrzeuge schneller erhalten. Die die einschlägigen technischen

Serviceintervalle betragen heute bei den Anforderungen dieser Verordnung zu

meisten Fahrzeugen 20’000 km, die

erfüllen.

Anforderungen betreffend Fahrzeugsicherheit

7Als vervollständigt gelten Fahrzeuge,

sind somit problemlos gewährleistet.

die das Ergebnis von mehreren

Herstellungsstufen sind und die den

einschlägigen technischen

Anforderungen dieser Verordnung

entsprechen.

45. Teilrevision VTS: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 30 E-VTS "Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung" einverstanden?

Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung

1

Bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:

a. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder

b. einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 VZV16 beruht.

16 SR 741.51 52/67 ASTRA-D-33DB3401/688