Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

1bisWenn der Halter oder die Halterin des

Fahrzeuges diplomatische oder konsularische

Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle

von Absatz 1 Buchstabe d eine Funktionskontrolle

für den Nachweis über die Einhaltung der Bau-

und Ausrüstungsvorschriften ausreichend.

3Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz

1 Buchstabe d Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder

von der Gesuchstellerin zu erbringen.

47. Teilrevision VTS: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 30b E-VTS "Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung" einverstanden?

Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung

Liegen für ein neues, vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den

beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Grundsätzliche Zustimmung:

AGVS, Landtechnik Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz

AGVS Hierbei müssen sämtliche europäischen und Schweizerischen Vorschriften erfüllt werden,

damit eine Gleichwertigkeit besteht. Kann dies nicht garantiert werden, ist diese Bestimmung abzulehnen.

Grundsätzliche Ablehnung:

auto-schweiz, Handel Schweiz

Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung

auto-schweiz, Liegen für ein neues, vollständiges oder Fahrzeuge, welche von Herstellern Handel Schweiz vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach nicht für den europäischen Markt

Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die bestimmt sind und entsprechend Voraussetzungen nach Artikel 30a nicht erfüllt, so hergestellt werden, dürfen nicht ohne wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- Weiteres in der Schweiz zum Verkehr und Ausrüstungsvorschriften mit einer zugelassen werden. Auch solche umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es Fahrzeuge müssen vollumfänglich wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug Schweizer Vorschriften erfüllen. Einzig sämtlichen in der EU geltenden, oder bei als Übersiedlungsgut deklarierten entsprechenden Vorschriften entspricht und für Fahrzeugen können Erleichterungen den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist. eingestanden werden.

48. Teilrevision VTS: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 30c E-VTS "Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen" einverstanden?

Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen

Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1–4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.

Grundsätzliche Zustimmung:

AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz

Grundsätzliche Ablehnung:

economiesuisse, VFAS

Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung

economiesuisse, Bürokratieabbau aufgrund Entfall Aktuell sind nationale Erleichterungen wie z.B. in VFAS Nachweispflicht: der EU 2018/858 unter Art. 44 und 45 geregelt in

der Schweiz nur im Ausnahmefall anwendbar. Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der

Dokumente nach Artikel 30a Absatz 1 Die Anwendbarkeit von nationalen

Buchstabe d Ziffer 1–4 vorliegen, oder Erleichterungen verhindert nachteilige

55/67 ASTRA-D-33DB3401/688