Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

bei geänderten Fahrzeugen müssen die Entwicklungen für den Wettbewerb. Zunächst nicht geprüften Teile oder Änderungen werden beim Zulassungsverfahren technische nicht umfassend technisch geprüft Handelshemmnisse abgebaut: Diese unnötigen werden. Zulassungsverfahren kosten im Regelfall

mehrere hundert Franken und dauern mehrere Wochen. Mit einer einfachen Regelung wie in Deutschland kann der Wettbewerb intensiviert werden.

Der Bundesrat kann somit ohne Aufwand ein Signal gegen die steigende Teuerung und die Hochpreisinsel Schweiz setzen.

49. Teilrevision VTS: Sind Sie mit den Änderungen von Artikel 31 Absatz 1 Einleitungssatz und Bst. b-e E-VTS einverstanden?

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst b–e

1

Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 29 Abs. 5), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:

b. eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorliegt;

c. ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 VZV19 vorliegt;

d. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen

Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen; oder

e. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Grundsätzliche Zustimmung:

economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Landtechnik Schweiz, Handel Schweiz, VFAS, BFH, Verband

Lohnunternehmer Schweiz

50. Teilrevision VTS: Sind Sie damit einverstanden, dass die Selbstabnahme gemäss Artikel

32 Absatz 1 E-VTS auf neue Fahrzeuge beschränkt wird?

Art. 32 Abs. 1

1

Die Zulassungsbehörde kann für neue Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung, einem Datenblatt, einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 VZV20 das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.

Grundsätzliche Zustimmung: A / Ja

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU, sgv, asa, AGVS, Landtechnik Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz

BE Wir gehen davon aus, dass mit der Auswahl "A" ein JA deklariert wird.

LU Der Begriff "neu" sollte aber zwischen der VTS und der CO2-Verordnung vereinheitlicht

werden.

UR, NW, BS, BL, Ja, wird heute schon mit der asa RL13 so umgesetzt. Zudem sollte die

SH, AR, AI, GR, Identifikationsprüfung ebenfalls delegiert werden können

TG, VS, asa (Wir gehen davon aus, dass unter der Auswahl «A» ein JA verstanden wird).

sgv Der sgv ist mit den Beschränkungen bezüglich der Selbstabnahme einverstanden.

Grundsätzliche Ablehnung: B / Nein

economiesuisse, auto-schweiz, Handel Schweiz, VFAS

Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung

economiesuisse, Entlastung der Kantone durch Erweiterung der Die Delegation der Selbstabnahme an VFAS Selbstabnahme auf nicht neue Fahrzeuge: Garagenbetriebe auch für nicht neue

1Die Zulassungsbehörde kann für Fahrzeuge Fahrzeuge entlastet die Kantone und mit einer Typengenehmigung, einem beschleunigt die Prozesse für die

Datenblatt, einer EU- Importeure. Die Kantone könnten so pro

19 SR 741.51

20 SR 741.51 56/67 ASTRA-D-33DB3401/688