Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 17 Seiten

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Art. 4

Da der Prüfmechanismus einer Totalrevision unterzogen wird, ist der bisherige Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019 aufzuheben.

5 Auswirkungen

Diese Vorlage wird keine zusätzlichen Auswirkungen entfalten, die über jene der in Vernehmlassung befindlichen Vorlage zu den internationalen und internen Rechtsgrundlagen hinausgehen. Detaillierte Angaben hierzu sind in der Vorlage zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen dargelegt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage zur Bestimmung der Partnerstaaten für den MRK hat keine Auswirkungen auf die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, so insbesondere auf die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte eingeführt wird.

Das Amtshilfeübereinkommen bildet die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen nach dem OECD-Standard. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten steuerrelevante Informationen über Kryptowerte auch auf Ersuchen ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist.

Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert.

6.2 Verfassungsmässigkeit

Wie der AIA über Finanzkonten stellt auch der AIA über Kryptowerte einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität von in- und ausländischen Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, der internationalen Akzeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes darstellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungsrechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt.

Für weitere Einzelheiten wird auf den erläuternden Bericht zur Vernehmlassung über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen verwiesen.