Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 17 Seiten
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6.3 Erlassform
Die Bundesbeschlüsse über die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sind gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV von der Bundesversammlung mit einfachem, nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss zu genehmigen. Mangels einer gesetzlichen Regelung, auf deren Grundlage die Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte ab 2026 eingeführt werden soll, bestimmt werden, müssen diese vom Parlament mittels einfachen Bundesbeschlüssen genehmigt werden.
Einfache Bundesbeschlüsse sind auch ohne ausdrückliche Erwähnung in einem Bundesgesetz zulässig, wenn diese Beschlüsse keinen rechtsetzenden Inhalt aufweisen. Diesfalls ergibt sich die Handlungsform des einfachen Bundesbeschlusses unmittelbar aus der Bundesverfassung selbst. Beim MRK soll das Parlament die Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte somit gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 BV mit einfachen Bundesbeschlüssen genehmigen, ohne dass diese Handlungsform explizit im AIAG festgehalten wird. Dies ist unproblematisch, weil die Bestimmung der Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte lediglich ein Rechtsanwendungsakt bildet.
6.4 Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Grundlage für die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
6.7 Datenschutz
Das Global Forum hat die Prüfung der Vertraulichkeit und der Vorkehrungen zur Datensicherheit (Confidentiality and Data Safeguard-Assessment; CDS) vor dem Datenaustausch in 114 Partnerstaaten durchgeführt. Es handelt sich dabei um eingehende Prüfungen auf der Grundlage der Referenzkriterien und der spezifischen Methodologie.14 Partnerstaaten, die als Ergebnis der Prüfung keine Empfehlungen oder nur unverbindliche Empfehlungen (mit denen Verbesserungspotenzial aufgezeigt wird) erhalten haben, erfüllen die Voraussetzungen für den reziproken AIA über Kryptowerte. Partnerstaaten, deren Datensicherheitsdispositiv jedoch ernsthafte Mängel aufweist und entsprechende verbindliche Empfehlungen erhalten haben, dürfen nur in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen, solange sie keine substanziellen Verbesserungen vorgenommen haben, die vom Global Forum validiert worden sind. Somit ist im Rahmen der AIA-Vereinbarung
14 Siehe confidentiality-data-safeguards-assessments-tor.pdf (oecd.org)