Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 17 Seiten
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Nach Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung11 genehmigt das Parlament die Aufnahme der relevanten Staaten in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
4.2 Bundesbeschluss über die Einführung des AIA über Kryptowerte mit Partnerstaaten in den Folgejahren
Mit dem Bundesbeschluss über die Einführung des AIA über Kryptowerte mit zukünftig relevanten Partnerstaaten, der inhaltlich dem vorgenannten Bundesbeschluss entspricht, soll das Parlament den Grundsatzentscheid fällen, ob diese Staaten, in denen Kryptowerte derzeit verboten sind oder restriktiv behandelt werden, im Hinblick auf eine mögliche zukünftig krypto-freundliche Haltung bereits im jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt werden sollen.
Da der zweite Bundesbeschluss dieselbe Struktur aufweist wie der erste Bundesbeschluss, kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen werden.
4.3 Bundesbeschluss über die Änderung des Prüfmechanismus
Die Resultate dieser Prüfung sind in einem Bericht zusammenzufassen und den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation zu unterbreiten.
Aus Gründen der Kohärenz erscheint es sinnvoll, die Partnerstaaten für den MRK denselben Kontrollmechanismen zu unterstellen wie die Partnerstaaten für den AIA über Finanzkonten. Im Hinblick auf die Durchführung des jährlichen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den vom Parlament genehmigten und vom Bundesrat notifizierten Partnerstaaten soll daher der für den AIA über Finanzkonten vom Parlament 2017 eingeführte Prüfmechanismus künftig auch auf die Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte anwendbar sein. Damit soll der Bundesrat vor dem Datenaustausch nochmals prüfen, ob die Partnerstaaten die Voraussetzungen für den Austausch von Informationen über Kryptowerte einhalten. Erforderlichenfalls kann der Bundesrat die im Abkommen vorgesehenen Massnahmen ergreifen, wie etwa die Suspendierung des Datenaustauschs gegenüber einem fehlbaren Partner.
Im Hinblick auf die Aktivierung des AIA über Kryptowerte wird eine sorgfältige und genaue Überprüfung der einzelnen Partnerstaaten erforderlich sein, so dass sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Partnerstaaten alle Voraussetzungen der OECD erfüllen. Aus diesem Grund soll der Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA durch Partnerstaaten auch für den AIA über Kryptowerte anwendbar sein.
Zur effizienteren und sparsameren Umsetzung des Prüfmechanismus werden ferner verschiedene nachstehend erläuterte Änderungen vorgeschlagen. Mit diesen Massnahmen ist eine fortlaufende Information auf der Grundlage eines schlanken Verfahrens gewährleistet, das sowohl den Bundesrat und die Verwaltung als auch die parlamentarischen Kommissionen entlastet.
11 SR 101