Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 17 Seiten

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Art. 2

Absatz 1 schreibt vor, dass das EFD die zuständigen parlamentarischen Kommissionen jeweils vor der Durchführung des Informationsaustauschs über die Ergebnisse der Prüfungen, über relevante Entwicklungen und über allfällige seitens der Schweiz gegenüber einem Partnerstaat getroffene oder zu treffende Massnahmen informiert werden.

Nach Absatz 2 müssen Ereignisse, die sich wesentlich auf den AIA auswirken oder auswirken könnten (z. B. Gegebenheiten in einem Partnerstaat, die gegen den schweizerischen Ordre Public verstossen oder ein Datensicherheitsvorfall in einem Partnerstaat, der Auswirkungen auf die Schweiz hätte), den zuständigen parlamentarischen Kommissionen umgehend gemeldet werden.

Art. 3

Neu soll der Bundesrat den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle vier Jahre einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen unterbreiten. Dabei handelt es sich um eine Konsultation nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes,12 in deren Rahmen die Kommissionen im Einzelfall und für künftige Prüfungen Empfehlungen aussprechen können.

Konkrete Missstände, die zur Suspendierung des einen AIA gegenüber einem fehlbaren Partnerstaat führen, sollten auch die Aussetzung des anderen AIA zur Folge haben. Dies ist sachlich begründet, da beide Formen des AIA auf dem Amtshilfeübereinkommen und den darin verankerten Grundsätzen beruhen, die in den Prüfkriterien zum Ausdruck kommen. So wäre bei Verletzungen der Vertraulichkeit und der Datensicherheit davon auszugehen, dass die im Rahmen beider AIA-Vereinbarungen ausgetauschten Informationen in gleicher Weise betroffen sind. Gleich verhält es sich beim Vorliegen von Umständen, die unter Berufung auf den Ordre-Public-Vorbehalt zur Aussetzung des Datenaustauschs führen, da nicht davon auszugehen ist, dass diese Umstände nur beim einen AIA festgestellt werden, sondern sich generell auf den steuerlichen Informationsaustausch auswirken.

Informationsaustauschvereinbarungen wie das Amtshilfeübereinkommen und Artikel 26 des OECD-Mustersteuerabkommens (und die entsprechenden Kommentare13) sehen vor, dass Staaten nicht verpflichtet sind, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung oder Weiterverwendung gegen den Ordre Public verstossen würde. Dieser Grundsatz ist – wie bei der AIA-Vereinbarung Finanzkonten – in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte anerkannt. Im Kommentar zu Abschnitt 5 Absatz 1 wird ausgeführt, dass «Informationen nicht an einen anderen Staat weitergegeben werden müssen, wenn die Weitergabe der Informationen gegen den Ordre public des Staates verstossen würde, der die Informationen übermittelt. Ein Partnerstaat kann verlangen, dass die übermittelten Informationen nicht in Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten (z. B. bei durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motivierte Steuerprüfungen), wenn der Informationsaustausch gegen den Ordre public des die Informationen übermittelnden Staates verstossen würde».

12 SR 171.10

13 Model Tax Convention on Income and on Capital: Condensed Version 2017 | READ online (oecd-ilibrary.org) 14/17