Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 17 Seiten

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Der totalrevidierte Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus wird daher dem Parlament ebenfalls unterbreitet.

Titel

Der Titel des Bundesbeschlusses wird vor dem Hintergrund der Erweiterung auf Kryptowerte geändert.

Art. 1

Absätze 1 und 2 werden aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs mit dem Hinweis auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte und auf das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ergänzt. Ferner wird explizit in den Bundesbeschluss aufgenommen, dass für die Prüfungen vorab auf die Informationen der OECD abgestellt wird.

Der Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus für den AIA über Finanzkonten und für den AIA über Kryptowerte sieht folgende Prüfkriterien vor: (i) Vorhandensein von wirksamen Rechtsgrundlagen, welche die Grundsätze für den AIA enthalten (Vertraulichkeit, Spezialität); (ii) Sicherstellung der Vertraulichkeit und Schutzvorkehrungen für die Sicherheit der ausgetauschten Daten; (iii) angemessenes Netzwerk von Partnerstaaten; (iv) keine Negativmeldungen beim OECD-Sekretariat; (v) keine Umstände, die dem (schweizerischen) Ordre-Public entgegenstehen; (vi) keine schweren Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch.

Die Prüfkriterien sind allgemein formuliert und stellen sicher, dass die im Amtshilfeübereinkommen festgelegten Grundsätze der steuerlichen Amtshilfe bzw. des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden überprüft werden können. Obwohl die AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Bezug auf die auszutauschenden Informationen auf unterschiedlichen Konzeptionen beruhen, treffen die Kriterien des Prüfmechanismus grundsätzlich den Kern beider Regelwerke und sind daher entsprechend anwendbar.

Absatz 3 stellt klar, dass die Prüfung der Partnerstaaten wie bisher grundsätzlich risikobasiert erfolgt. Für die Bestimmung, ob von einem Partnerstaat für den AIA ein Risiko ausgeht, wird auf die Informationen der OECD und die Einschätzungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) abgestellt. Sollen mit einem Partnerstaat zum ersten Mal Informationen über Finanzkonten oder Kryptowerte ausgetauscht werden, so wird er vor dem Datenaustausch umfassend überprüft.

Absatz 4 präzisiert, dass wenn Zweifel an der standardkonformen Umsetzung des AIA durch einen Partnerstaat bestehen oder die OECD Massnahmen gegen einen Staat veranlasst hat, das EFD zusätzliche eigene Abklärungen vornehmen muss. Dabei wird primär auf die Analysen und Informationen der OECD abgestellt, da sich diese Quellen als die zuverlässigsten und vollständigsten erwiesen haben. Sollten für bestimmte Partnerstaaten Indizien bestehen (z. B. rechtliche oder technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Datensicherheitsvorfälle, Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem AIA), die auf allfällige Anwendungsprobleme beim AIA hinweisen, müsste die Situation im Rahmen einer vertieften Prüfung unter Berücksichtigung aller möglichen Quellen geklärt werden. Es ist zu beachten, dass der Prüfmechanismus nicht der Vornahme einer allgemeinen Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschenrechte in den Partnerstaaten dient, sondern entsprechend dem Zweck der Abkommen auf die Standardkonformität der rechtlichen und praktischen Umsetzung des AIA beschränkt ist.