Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 17 Seiten
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Kryptowerte gewährleistet, dass nur jene Partnerstaaten Informationen erhalten, die imstande sind, den AIA über Kryptowerte standardkonform umzusetzen und insbesondere die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Daten zu garantieren.
Da die teilnehmenden Staaten und Gebiete unterschiedliche Anforderungen an den Datenschutz haben, sieht der Standard ausserdem vor, dass die Partnerstaaten die Einhaltung ihrer nationalen Datenschutzgesetze als zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des AIA verlangen können. Dazu müssen sie diese Anforderungen dem Sekretariat des Koordinierungsorgans mitteilen. Bei der bilateralen Aktivierung des AIA verpflichten sich die Partnerstaaten, die in der Mitteilung des jeweiligen Staates genannten Datenschutzanforderungen zu erfüllen. Verschiedene der für den AIA über Kryptowerte vorgeschlagenen Staaten stehen nicht auf der vom Bundesrat erstellten Liste der Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau bieten (Anhang 1 zur Datenschutzverordnung vom 31. August 2022; DSV15). Die Übermittlung von Personendaten im Rahmen des AIA kann dennoch in Betracht gezogen werden, wenn ein angemessener Datenschutz durch eines der in Artikel 16 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (DSG)16 vorgesehenen Instrumente gewährleistet ist. Beim AIA kann ein angemessener Datenschutz durch einen (zusätzlichen) völkerrechtlichen Vertrag sichergestellt werden. Dieser dem Abkommen innewohnende Mechanismus kommt einem Datenschutzabkommen im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich, der ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a DSG garantiert. Zu diesem Zweck wird die Schweiz im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung Kryptowerte eine Notifikation zum Datenschutz an das Sekretariat des Koordinierungsgremium übermitteln. Wie beim AIA über Finanzkonten17 sind in dieser Notifikation die datenschutzrechtlichen Grundsätze festgelegt, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten, der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten und das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung. Nimmt ein Staat die Schweiz in seine Liste der AIA-Partnerstaaten auf, verpflichtet sich dieser Staat in verbindlicher Weise, im bilateralen Verhältnis die in der Notifikation bekanntgegebenen schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten.
15 SR 235.11
16 SR 235.1
17 AS 2017 3533. 17/17