Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Aufzählung der Kostengruppen wurde nicht abschliessend formuliert, sodass der Bundesrat weitere Kostengruppen vorsehen kann für Kosten, die noch nicht existieren oder die derzeit nicht klar einer der bestehenden Gruppen zugeordnet werden können.

2. Abschnitt Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Art. 75c Mitglieder

Abs. 1

Der Bundesrat wählt gemäss Artikel 54c Absatz 1 nKVG das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Kommission.

Abs. 2

Die EKKQ !ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG).

Nach Artikel 57e Absatz 1 RVOG dürfen die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht (Frauen und Männer mindestens je 40 Prozent), Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.

Unabhängig von der Grösse der Kommission können angesichts der grossen Bandbreite nicht alle betroffenen Akteure (namentlich eine grosse Zahl von Leistungserbringern) in dieser vertreten sein. Aus diesem Grund wurde eine Kommission mit acht Mitgliedern beschlossen. Angesichts ihrer kompakten Grösse wird die Kommission effizient handeln und rascher eingreifen können. Das Hauptgewicht wurde zudem auf die Mitwirkung wissenschaftlicher Expertinnen und Experten gelegt, da die Aufgaben und die Arbeiten der Kommission spezifisches Fachwissen erfordern. Damit die Kommission ihre Verantwortungsrolle beim Qualitätsmonitoring ohne Doppelspurigkeiten erfüllen kann, damit die Arbeiten der EKKQ und der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) koordiniert werden können und damit die EKKQ über zusätzliches Fachwissen im Bereich Qualität verfügt, soll ein Mitglied die EQK in der EKKQ vertreten.

Die Festlegung von Kostenzielen erfordert ein hohes spezifisches Fachwissen im Bereich Leistungskosten, Kostenmanagement und Wirtschaft. Diese Kenntnisse sind in den anderen vom KVG eingesetzten Kommissionen nicht ausreichend vorhanden. Zwar gibt es gewisse Überschneidungen zwischen EKKQ und EQK, die Mitglieder der EQK verfügen aber vorwiegend über spezifisches Fachwissen in den Bereichen Leistungsqualität und Qualitätsmanagement. Aus den genannten Gründen ist die Schaffung einer neuen Kommission gerechtfertigt.

Sämtliche Akteure des Gesundheitssektors werden vor der Festlegung der Kostenziele Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.

Abs. 3

Nach Artikel 7a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811 (RVOV) sind die Mitglieder der EKKQ in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden. Sie vertreten demnach nicht die Interessen eines Verbands. Die Verbände können aber Mitglieder für die verschiedenen Sitze in der Kommission vorschlagen. Die Kommissionsmitglieder müssen über ein grosses Wissen im Bereich Kostenmanagement, gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems sowie grosse Fachkompetenz im Bereich der Kosten der Leistungserbringung verfügen.

10 SR 172.010

11 SR 172.010.1