Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten
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5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und 6 Daten der Versicherer
Artikel 21 Absatz 2 nKVG sieht vor, dass die Daten pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung bestimmter Aufgaben genügen: namentlich zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen sowie schliesslich zur Evaluation des Risikoausgleichs. Diese Liste wurde um die Buchstaben d und e ergänzt, wonach die Daten zur Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54 nKVG sowie zur Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz ebenfalls pro versicherte Person weitergegeben werden können.
Artikel 28 KVV konkretisiert Artikel 21 KVG durch die Auflistung der Daten, welche die Versicherer dem BAG regelmässig weitergeben müssen. Der Einleitungssatz von Absatz 1 muss folglich mit den Buchstaben d und e von Artikel 21 Absatz 2 nKVG ergänzt werden (Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54 des Gesetzes sowie Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz), damit eine ausreichende rechtliche Grundlage vorliegt, um diese Daten von den Versicherern auch zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erhalten.
Ebenso wurden die Buchstaben d und e von Artikel 21 Absatz 2 nKVG in Absatz 6 ergänzt, um die Verknüpfung der Daten mit anderen Datenquellen zu ermöglichen, sofern dies für die Aufgaben der Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54 des Gesetzes sowie der Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz erforderlich ist.
Art. 59c–59d
Zum einen wurde die Systematik der Bestimmungen zu den Tarifen und Preisen neu strukturiert. Zum anderen wurden diese Bestimmungen, wie oben erwähnt, überarbeitet und konkretisiert, um die
Grundsätze der Tarifbildung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde und die Anforderungen an das Genehmigungsgesuch klarer zu definieren. Der 1. Abschnitt erhält anstelle der nicht mehr geeigneten Überschrift «Grundsätze» die neue Überschrift «Tarifgestaltung und Fallbeitrag» und ist wie folgt aufgebaut:
59c Grundsätze für Tarifverträge
Die Grundsätze für zu vereinbarende Tarifverträge werden separat geregelt, und in einem zweiten Schritt wird präzisiert, dass die Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Grundsätze überprüft und bei der Tariffestsetzung subsidiär berücksichtigt. Die Änderung der Überschrift und von Absatz 1 sorgen für mehr Klarheit beim Verfahren. Absatz 1 regelt die Grundsätze auf Ebene des Tarifvertrags, Absatz 2 hält die Grundsätze für Tarifverträge fest, die eine Tarifstruktur enthalten. Um die Praxis des Bundesrats bezüglich der Genehmigung von Tarifstrukturen in der KVV abzubilden, sollen in Artikel 59c Absatz 2 KVV insbesondere folgende Grundsätze konkretisiert werden:
- Repräsentativität: Das Kriterium der Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen über gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen ist nicht im Gesetz verankert, sondern ergibt sich indirekt aus den Artikeln 43 ff. KVG. Nach Artikel 43 Absatz 5 KVG müssen Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Die Einheitlichkeit der Tarifstruktur setzt eine Repräsentativität der Tarifpartner voraus. Die Vereinbarung der Tarifstruktur soll sich auf einen breiten Konsens stützen können und nicht durch eine vertragliche Regelung weniger Tarifpartner einer unbestimmten Zahl von anderen Partnern aufgezwungen werden können (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 11.40187 Darbellay Christophe vom 30. September 2011, Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen, S. 17). Nur eine grosse Repräsentativität der Tarifpartner bei Tarifverträgen kann sicherstellen, dass die Struktur zur einheitlichen Anwendung taugt, und dabei die Interessen sämtlicher massgeblichen Parteien berücksichtigt sind (Bericht
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