Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten

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Die EKKQ ist eine Kommission der Kategorie G3: Ihre Tätigkeit verlangt von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind (Art. 8n Abs. 1 Bst. a RVOV).

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund Finanzielle Auswirkungen

Die beantragte Neuregelung soll die Kostenentwicklung bei den Leistungen zulasten der OKP bremsen, um den Prämienanstieg für die Versicherten zu dämpfen.

Grundsätzlich kann die Festlegung von Kosten- und Qualitätszielen das Kostenwachstum in den grössten Kostengruppen bremsen. Der Bundesrat erachtet insbesondere Kostenziele als ein geeignetes Instrument, um das vorhandene Effizienzpotenzial im Gesundheitswesen nutzen zu können, womit die Kostenentwicklung in der OKP gebremst werden kann.

Eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)12 wurde im Rahmen der Botschaft zur Änderung des KVG erstellt. Deren Ergebnisse können folglich nicht unmittelbar auf die von den eidgenössischen Räten am 29. September 2023 verabschiedete Gesetzesänderung angewandt werden. Die RFA schätzt das gesamtwirtschaftliche Einsparpotenzial jedoch als hoch ein, auch wenn sie nicht exakt prognostizieren kann, wie sich Kostenziele auf die Kostenentwicklung auswirken würden, weil die Unsicherheiten zu gross sind.

Mit den Kostenzielen soll ein Instrument eingeführt werden, das die Kosten- und Mengentransparenz steigern wird, mit entsprechend positiven finanziellen Auswirkungen unter anderem auf den Bund.

Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung führt auf Bundesebene in erster Linie zu zusätzlichen Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Festlegung der Kostenziele, der Feststellung der Zielerreichung sowie der Schaffung der neuen Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und deren Sekretariat.

Die EKKQ ist eine Kommission der Kategorie G3 im Sinne von Artikel 8n Absatz 1 Bst. a RVOV. Die Vergütung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den Entschädigungsregelungen für gesellschaftsorientierte Kommissionen nach den Artikeln 8n, 8o und 8r RVOV. Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es, die Kostenentwicklung in den wichtigsten Kostengruppen der OKP zu bremsen, um den Anstieg der von den Versicherten zu bezahlenden Prämien zu begrenzen und damit die Beiträge des Bundes an die individuelle Prämienverbilligung zu reduzieren. Der Bundesrat ist insbesondere der Ansicht, dass ein Kostendämpfungsziel ein geeignetes Instrument darstellt, um das im Gesundheitssystem vorhandene Potenzial für Effizienzsteigerungen auszuschöpfen, was den Kostenanstieg in der OKP bremsen kann. Das Ausmass der tatsächlichen Einsparungen wird von der konkreten Höhe und der Einhaltung der Kostenziele abhängen. Die Umsetzung der Kostendämpfungsziele führt mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu zusätzlichen Vollzugsaufgaben auf Bundesebene: Festlegung von Kostenzielen, Evaluation der Zielerreichung sowie der Schaffung der neuen Eidgenössischen Kommission für Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und ihres Sekretariats.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Grundsätzlich gilt, dass eine Dämpfung der Kostenentwicklung dazu führt, dass die Versicherten weniger Prämien und die Kantone weniger Prämienverbilligungen zu bezahlen haben.

12 Vgl. swiss economics (2021): Regulierungsfolgenabschätzung zu einer Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der OKP. Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Indirekter Gegenvorschlag zur Kostenbremse- Initiative «KVG-Änderung: Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen»