Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen
Abs. 1
Die EKKQ ist eine Verwaltungskommission ohne Entscheidungsbefugnisse. Ihre beratende Funktion wird ausdrücklich festgehalten.
Abs. 2
Absatz 2 listet die Aufgaben der Kommission auf. Die Liste ist nicht abschliessend formuliert, damit die Kommission, falls erforderlich, weitere Aufgaben übernehmen kann.
Die Kommission richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein.
Die Tatsache, dass die Kommission sich bei der Überwachung der Entwicklung der Leistungsbereiche auf die gleichen Kostengruppen stützt, ermöglicht einen Vergleich der verschiedenen Analysen und die Nutzung der Arbeiten der Kommission namentlich im Hinblick auf die Massnahmen nach Artikel 54c Absatz 2 nKVG.
Zudem basieren die Empfehlungen der Kommission auch auf der Überwachung der Kosten.
Abs. 3
Die Entwicklung eines neuen Monitoringinstruments von A bis Z könnte problematisch sein.
Das BAG verfügt bereits über mehrere Monitoringinstrumente (MOKKE, Statistik der OKP, Dashboard Krankenversicherung usw.). Zudem hat der Bundesrat die EQK beauftragt, ein nationales Monitoringsystem zur Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen aufzubauen und zu betreiben. Gemäss dem Grundsatz «once only» gilt es, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Die EKKQ ist daher dafür zuständig, die Analysen aus diesen bereits bestehenden Datenbanken zu interpretieren.
Da sich die Zuständigkeit für das Kosten- und Qualitätsmonitoring sowie die Überwachung der verschiedenen Leistungsbereiche auf Artikel 54c Absatz 2 nKVG stützen, besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung in diesem Rahmen an die Kommission.
Art. 75e Organisation der Kommission
Abs. 1
Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission eine Geschäftsordnung erlässt.
Abs. 2
Das BAG wird die Führung des Sekretariats übernehmen.
Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission
Um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und um Überschneidungen mit der EQK zu vermeiden, müssen die beiden Kommissionen ihre Aufgaben koordinieren. Für die Qualitätsentwicklung ist aber die EQK zuständig (Art. 58c Abs. 1 Bst. B KVG). Aus diesem Grund und um zu vermeiden, dass die Kommissionen diese Arbeiten doppelt ausführen, wird die Zusammenarbeit mit der Änderung der KVV ausdrücklich vorgesehen.
Darüber hinaus müssen beide Kommissionen im Verfahren zur Festlegung der Qualitäts- und der Kostenziele angehört werden.
5.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Anhang 2
Ausserparlamentarische Kommissionen
1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuord-
nung zu den Departementen
1.1 Einstufung G3, Taggeld 500 Franken
Anhang 2 der RVOV muss mit der neuen Kommission ergänzt werden.