Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Die neuen Bestimmungen der KVV regeln ausserdem die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben der EKKQ sowie deren Zusammenarbeit mit der EQK.
Artikel 75c VE-KVV bestimmt die Zusammensetzung der EKKQ, deren Mitglieder die Leistungserbringer, die Kantone, die Versicherer, die Versicherten, die EQK und die Wissenschaft vertreten. Im Hinblick auf eine optimale Koordination zwischen der EQK und der EKKQ, wird ein Mitglied der EQK diese Kommission in der EKKQ vertreten.
Artikel 75d VE-KVV konkretisiert die Aufgaben der EKKQ. Die Kommissionsoll namentlich eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten einrichten, die Entwicklung der Leistungsbereiche anhand der Kostengruppen nach Artikel 75b überwachen und basierend auf der Überwachung der Kosten Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner abgeben.
Gemäss Artikel 75e VE-KVV muss die Geschäftsordnung der EKKQ dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt werden. Das BAG führt das Sekretariat der Kommission.
Schliesslich wird auch eine Zusammenarbeit zwischen der EKKQ und der EQK vorgesehen (Art. 75f VE-KVV), insbesondere bezüglich des Qualitätsmonitorings.
Datenweitergabe
Artikel 28 Absatz 1 KVV listet auf, welche Daten die Versicherer dem BAG regelmässig weitergeben müssen. Aufgrund des (neuen) Artikels 21 Absatz 2 nKVG (Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54 des Gesetzes sowie Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz) wurde dieser Artikel mit den Buchstaben d und e ergänzt, damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht, um die Daten der Versicherer auch zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erhalten. Auch Artikel 28 Absatz 6 VE-KVV wurde mit den Buchstaben d und e ergänzt, um die Verknüpfung der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e nKVG zu ermöglichen.
Tarifgestaltung
Die Änderung der Artikel 59c und 59d VE-KVV konkretisiert die neuen Artikel 46 Absatz 4bisund 46a KVG zur Tarifgestaltung.
Die Systematik der Bestimmungen zu den Tarifen und Preisen wurde neu strukturiert. Auch die Bestimmungen wurden überarbeitet und konkretisiert. Die Grundsätze der Tarifbildung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde und die Anforderungen an das Genehmigungsgesuch wurden klarer strukturiert und definiert. Artikel 49 Absatz 2bisnKVG, der dem Bundesrat die subsidiäre Kompetenz gibt, Anpassungen an den Strukturen vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweisen und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können, bedarf keiner Konkretisierung auf Verordnungsebene.
Weitere Bestimmungen
Die Änderung des KVG betreffend Health Technology Assessments (HTA), wonach Leistungen, die nicht oder nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind, anhand eines evidenzbasierten Verfahrens nach transparenten Kriterien und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen evaluiert werden müssen, bedarf ebenfalls keiner Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Dies, da das Evaluationsverfahren nach Artikel 32 Absatz 3 KVG und die weiteren Voraussetzungen für HTA-Programme bereits auf der Website des BAG publiziert sind (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Health Technology Assessment (HTA) > HTA-Programm).
Der neue Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b nKVG verpflichtet Leistungserbringer und Versicherer, in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vorzusehen. Auch hierzu ist keine zusätzliche Ausführungsbestimmung nötig, da die Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG prüfen muss, ob der Tarifvertrag «mit dem Gesetz in Einklang steht», was Artikel 56 Absätze 5 und 6 KVG miteinschliesst.