Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten

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Art. 75a Gesamtziele

Abs. 1

Nach Artikel 54 nKVG legt der Bundesrat nach Anhörung der Versicherer, der Versicherten, der Kantone und der Leistungserbringer jeweils für vier Jahre für die Leistungen Kosten- und Qualitätsziele fest. Die neuen Bestimmungen des KVG präzisieren derweil nicht, welche Kosten- und Qualitätsziele festgelegt und welche Faktoren dabei berücksichtigt werden müssen. Die Definition der Kosten, auf die sich die Ziele beziehen, wird in einem Umsetzungskonzept festgelegt. Diese umfasst die Gesamtheit der Kosten derjenigen Leistungen, welche gemäss KVG versichert sind. Die Kosten umfassen also nicht nur den durch die Prämien und die Kostenbeteiligung der Versicherten finanzierten Teil, sondern auch die Kofinanzierung oder die Restfinanzierung durch die Kantone und Gemeinden.

Bei der Festlegung der Höhe der Kostenziele ist darauf zu achten, den Zugang zu den notwendigen und versicherten Leistungen nicht einzuschränken. Konkret muss der Bundesrat, analog zu Artikel 43 Absatz 6 KVG darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird.

Abs. 2

Um die Transparenz, namentlich für die Gesundheitsakteure, zu erhöhen, wurden die massgebenden Parameter (die Entwicklung der Morbidität, der medizinisch-technische Fortschritt, die Entwicklung der Wirtschaft, der Löhne und der Preise sowie das Effizienzpotenzial) in die Verordnung aufgenommen.

Das Effizienzpotenzial ist beachtlich. Dieses muss daher bei der Definition der Kostenziele und der Toleranzmargen ebenfalls berücksichtigt werden9.

Die Auflistung der zu berücksichtigenden Faktoren wurde nicht abschliessend formuliert, sodass der Bundesrat frei ist, in Sinne eines gesamtheitlichen Ansatzes weitere Faktoren einzubeziehen.

Abs. 3

Im Bereich der Qualität muss der Bundesrat seit dem Inkrafttreten der KVG-Revision zur Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit alle vier Jahre Ziele im Hinblick auf die Förderung und Sicherung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) festlegen (Art. 58 KVG). Dazu wurde eine entsprechende Kommission (Eidgenössische Qualitätskommission) eingesetzt (Art. 58b KVG).

Die gesetzlichen Bestimmungen lassen keine Unterscheidung zwischen den Zielen im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität nach Artikel 58 KVG und den Qualitätszielen nach Artikel 54 nKVG zu. Im Sinne der Vermeidung von Doppelspurigkeiten ist es folglich nicht nötig, zusätzliche Qualitätsziele festzulegen.

Die Qualitätsziele nach Artikel 58 KVG werden ebenso wie die Kosten- und Qualitätsziele nach Artikel 54 nKVG vom Bundesrat festgelegt. Die Abstimmung der beiden Verfahren und der Austausch zwischen den eidgenössischen Kommissionen müssen aber gewährleistet werden. Die zuständigen Stellen im BAG sollen sich regelmässig auf inhaltlicher Ebene austauschen und die Ergebnisse in ihre Arbeiten einfliessen lassen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die Ziele auf die gleichen Zeiträume beziehungsweise die gleiche Legislatur beziehen. Aus diesem Grund wird der Bundesrat die Festlegung der Kostenziele nach Artikel 54 nKVG und der Qualitätsziele nach Artikel 58 KVG koordinieren. Die beiden Verfahren folgen demselben zeitlichen Ablauf.

Art. 75b Ziele für die Kostengruppen

Kostenziele werden für die folgenden Kostengruppen festgelegt: stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen im Spital, ambulante Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte ausserhalb des Spitals, Arzneimittel und Pflege im Pflegeheim oder zu Hause. Diese Kostengruppen umfassen den grössten Teil der OKP-Kosten. Sie entsprechen bereits bekannten Kostengruppen, für die bereits Datenquellen vorhanden sind.

9 Vgl. Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und INFRAS (2019): Effizienzpotenzial bei den KVG-pflichtigen Leistungen. Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Indirekter Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative «KVG-Änderung: Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen».