Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten

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Die Umsetzung der Änderung des KVG erfordert eine Anpassung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)4 und von Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)5. Diese Änderung soll namentlich den rechtlichen Rahmen für die Festlegung der Kosten- und Qualitätsziele, die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der neuen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EKKQ) sowie deren Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) detaillierter regeln.

Gleichzeitig sollen im Bereich der Tarifgestaltung die Grundsätze, denen Tarifverträge entsprechen müssen, sowie die Anforderungen an die Genehmigungsgesuche ergänzt werden.

2 Vernehmlassung

Zur beantragten Änderung wird nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 20056 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Im Rahmen der Botschaft zum indirekten Gegenvorschlag wurde ein Rechtsvergleich mit besonderem Fokus auf Deutschland und die Niederlande vorgenommen. Für die vorliegende Änderung der KVV ist kein erneuter Rechtsvergleich erfolgt.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Kostenziele

Die beantragte Regelung stützt sich auf die neuen Artikel 54 ff. nKVG. Diese sehen die Festlegung von Zielen zur Eindämmung der Kostenentwicklung in der OKP vor. Der Bundesrat legt diese Kostenziele nach vorgängiger Anhörung der Versicherer, der Versicherten, der Kantone und der Leistungserbringer jeweils für vier Jahre fest.

Artikel 75a VE-KVV definiert die Grundsätze, nach denen die Festlegung der Kostenziele erfolgen müssen, sowie die dafür massgebenden Parameter.

Der Artikel trägt auch den Überschneidungen zwischen den Kostenzielen und den Qualitätszielen nach Artikel 58 KVG Rechnung. Er sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Festlegung der Kostenziele nach Artikel 54 KVG und der Qualitätsziele nach Artikel 58 KVG koordiniert.

Artikel 75b VE-KVV sieht vor, dass – zusätzlich zu Zielen für die gesamten Kosten – auch Kostenziele nach Kostengruppen festzulegen sind. Diese Kostengruppen sind: stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen im Spital, ambulante Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte ausserhalb des Spitals, Arzneimittel und Pflege im Pflegeheim oder zu Hause.

Artikel 54a nKVG gibt den Kantonen die Möglichkeit, eigene Kostenziele festzulegen, wobei die Versicherer, die Versicherten und die Leistungserbringer vorgängig anzuhören sind.

Falls die Kantone sich dazu entschliessen Ziele vorzusehen, sollen sie dabei über einen grossen Spielraum verfügen. Auf eine Präzisierung, wie sie ihre Ziele festlegen müssen, wurde deshalb verzichtet. Auf nationaler Ebene kann so auch von den kantonalen Erfahrungen mit unterschiedlichen Ansätzen profitiert werden.

4 SR 832.102

5 SR 172.010.1

6 SR 172.061