Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 10. November 2021 als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)»2 die Einführung von Kostenzielen vorgeschlagen.

Am 29. September 2023 hiess das Parlament den indirekten Gegenvorschlag (nKVG)3 gut. Vorgesehen ist eine Änderung des KVG in den folgenden Bereichen:

• die Festlegung von Zielen betreffend das Kostenwachstum in der OKP. Diese Kosten- und Qualitätsziele werden nach vorgängiger Anhörung der Versicherer, der Versicherten, der Kantone und der Leistungserbringer vom Bundesrat jeweils für vier Jahre festgelegt;

• die Möglichkeit zur Festlegung eigener Kosten- und Qualitätsziele für die Kantone, wobei sie die Vorgaben des Bundesrates berücksichtigen und die Versicherer, Versicherten und Leistungserbringer vorgängig anhören;

• die Schaffung einer Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring, welche die Kostenentwicklung überwacht und zuhanden des Bundes und der Tarifpartner Empfehlungen zu geeigneten Massnahmen abgibt;

• die Möglichkeit, auch zum Zweck der Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54 nKVG sowie der Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz, die Daten pro versicherte Person weiterzugeben.

In Zusammenhang mit der Festlegung von Kosten- und Qualitätszielen wurden die Bestimmungen zur Tarifgestaltung wie folgt angepasst:

• Tarifverträge müssen innerhalb eines Jahres nach Einreichung geprüft werden. Eine einmalige Fristverlängerung ist möglich.

• Wenn ein Tarifvertrag die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt und die Tarifpartner ihn nicht selbst anpassen oder kündigen, kann die zuständige Genehmigungsbehörde eine Anpassung verlangen. Gelingt es den Tarifpartnern nicht, innerhalb eines Jahres einen angepassten Tarifvertrag abzuschliessen, so legt die Genehmigungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Tarif fest. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse kann die zuständige Behörde bei nationalen Tarifstrukturen, die sich als nicht mehr sachgerecht erweisen, differenzierte Tarife für bestimmte medizinische Fachgebiete oder Gruppen von Leistungserbringern festsetzen.

Darüber hinaus wurden verschiedene Änderungen in anderen Bereichen des KVG vorgenommen, etwa betreffend die Health Technology Assessments (HTA) und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen:

• Leistungen, die nicht oder nicht mehr wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind, müssen auf der Grundlage eines evidenzbasierten Verfahrens nach transparenten Kriterien und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen evaluiert werden. Leistungen, die gemäss diesem Verfahren die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden von der OKP nicht vergütet. Bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Leistungen sollen Versicherer und Leistungserbringer in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung einer zweckmässigen Intervention und des Gebots der Wirtschaftlichkeit vorsehen.

2 Botschaft zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung), BBl 2021 2819.

3 BBl 2024 2412