Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 14 Seiten
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Die Rolle der Kantone bei der Umsetzung der Kostenziele wird davon abhängen, ob diese eigene Kosten- und Qualitätsziele festlegen.
Es ist damit zu rechnen, dass sich Kostenziele positiv auf die Kantons- und Gemeindefinanzen auswirken. Die Kantone sind neben den Versicherern die wichtigsten Kostenträger der Ausgaben für Leistungen nach dem KVG. Sie haben einen beträchtlichen Spielraum, wie sie das neue Instrument anwenden und wie viele Ressourcen sie dafür einsetzen wollen.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Einführung von Kosten- und Qualitätszielen soll die Transparenz erhöhen. Durch die Benennung einer aufgrund von Indikatoren hergeleiteten Grössenordnung für ein mit dem medizinischen Bedarf erklärbares Kostenwachstum der versicherten, als wirtschaftlich erachteten Leistungen wird transparent, welcher Teil des Kostenwachstums erklärbar ist und welcher Teil möglicherweise auf Mengenausweitungen als Folge von überhöhten oder nicht sachgerechten Tarifen und Preisen zurückzuführen ist. Dies verstärkt den Handlungsdruck und reduziert den Spielraum für Sonderinteressen und wirkt sich positive auf die gesamte Volkswirtschaft aus.
Die Vorlage wurde unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG)13 geprüft. Sie bringt keine neuen Verpflichtungen oder Belastungen für die Unternehmen mit sich.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorgeschlagene Neuerung soll das medizinisch nicht begründbare Mengen- und Kostenwachstum reduzieren und somit den Anstieg der OKP-Kosten und daraus folgend den Prämienanstieg dämpfen sowie die Qualität der medizinischen Versorgung steigern und die Versorgungssicherheit stärken. Von tieferen Prämien profitieren die versicherten Personen und damit die ganze Gesellschaft direkt.
Da mit den Kostenzielen keine verpflichtenden Vorschriften zur Einschränkung des Angebots verbunden sind, erscheinen negative Konsequenzen für die Qualität oder für den Zugang zu medizinischen Leistungen unwahrscheinlich. Zudem sollen begleitende Massnahmen wie ein zeitnahes Monitoring sicherstellen, dass die Qualität der medizinischen Versorgung mindestens gleich und die Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt. Allfällige negative Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und -zugang können dadurch frühzeitig erkannt und korrigierende Massnahmen ergriffen werden.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Ausführungsbestimmungen zur Einführung von Kosten- und Qualitätszielen verfolgen hauptsächlich ein internes Ziel der Schweiz: die Steuerung der Kostenentwicklung in der OKP. Betroffen sind vor allem Akteure in der Schweiz (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer und Versicherte).
7.2 Erlassform
Die Form des geltenden Erlasses wird beibehalten.
7.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Änderung von Artikel 28 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 6 VE-KVV stützt sich auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e nKVG.
Artikel 54 nKVG bildet die Grundlage für die Aufnahme der Artikel 75a (Gesamtziele) und 75b (Ziele für die Kostengruppen) in die KVV, Artikel 54c nKVG jene für die Artikel 75c (Zusammensetzung der Kommission), 75d (Aufgaben und Kompetenzen), 75e (Organisation) und 75f (Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission).
Die Änderung der Artikel 59c (Grundsätze für Tarifverträge) und 59d (Überprüfungs- und Anpassungspflichten) KVV stützt sich auf Artikel 46 Absatz 4bisnKVG.
13 SR 930.31