Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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4 Auswirkungen

In der Botschaft des Bundesrates zur Prämien-Entlastungs-Initiative) und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Krankenversicherungsgesetzes) vom 17. September 20219 wurden die Auswirkungen des Gegenvorschlags auf den Bund, auf die Kantone, auf die Versicherten, auf die Gesellschaft sowie auf die Volkswirtschaft eingehend dargelegt. Vorliegend wird ausschliesslich auf die Auswirkungen der Änderung der Ausführungsverordnungen eingegangen.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 66 KVG). Die Berechnungsmethode mit der mittleren Prämie zur Schätzung der Bruttokosten wird voraussichtlich zu präziseren Ergebnissen als bisher führen, da kein Korrekturfaktor, welcher auf historischen Durchschnittsdaten beruht, mehr verwendet werden muss.

Die aufgrund der Anwendung der mittleren Prämie geplante Streichung von Artikel 3 Absatz 4bisVPVK wird dazu führen, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 KVAG vorgenommen wird, kein Abzug von 7,5 Prozent vom kantonalen Anteil am Bundesbeitrag mehr erfolgt. Die Streichung dieser Bestimmung sollte jedoch keine nennenswerten Folgen für die Bundesfinanzen haben. Es ist davon auszugehen, dass künftig nur minimale oder gar keine Ausgleiche von zu hohen Prämieneinnahmen mehr von den Krankenversicherern beantragt werden. Dies, weil die Versicherer ihre Prämien zunehmend knapp kalkulieren und ihre Reserven in den vergangenen Jahren signifikant gesunken sind.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Änderungen insgesamt weder zu Mehr- noch zu Minderkosten führen werden. Zudem hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Durch die Anwendung der mittleren Prämie werden die Bruttokosten für den Bundesbeitrag präziser geschätzt. Die Bruttokosten dürften mittels Anwendung der mittleren Prämie künftig näher an den tatsächlichen Verhältnissen liegen.

Der Bundesbeitrag ist im KVG geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen weder zu höheren noch zu tieferen Beiträgen führen werden. Auch die Mindestbeiträge der Kantone sind im KVG geregelt. Dieses gibt deren Berechnung weitgehend vor. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Berechnung. Damit können die Kantone sie nachvollziehen.

9 BBl 2021 2383