Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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schätzen für die Prämiengenehmigung, wie viele Versicherte sich für einen bestimmten Versicherer, ein bestimmtes Versicherungsmodell oder eine bestimmte Franchise entscheiden werden. Das BAG berechnet gestützt auf diese Schätzungen die mittlere Prämie. Da es sich um eine Schätzung handelt, kann die (tatsächliche) mittlere Prämie (a posteriori) im Folgejahr noch leicht von der (geschätzten) mittleren Prämie (a priori) abweichen (siehe Faktenblatt Prämien8). Die mittlere Prämie ist aber bisher weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung definiert.

In Artikel 92 KVV wird deshalb neu geregelt, dass das EDI jährlich die mittlere Prämie eines Kantons berechnet. Dies, indem es die Summe der in Rechnung gestellten Prämien der Versicherten dieses Kantons durch die durchschnittliche Anzahl der Versicherten dieses Kantons teilt. Analog dazu berechnet es die mittlere Prämie für die Schweiz.

Das EDI berechnet im Herbst eines Jahres jeweils zwei mittlere Prämien: Eine mittlere Prämie für das nächste Jahr und eine mittlere Prämie für das vergangene Jahr:

Für das Durchführungsjahr berechnet es im Herbst des Vorjahres die mittlere Prämie a priori. Die Berechnung dieser Prämie stützt sich auf die Schätzungen der Versicherer für das Durchführungsjahr ab.

Für das Vor-Vorjahr berechnet es im Herbst des Vorjahres die mittlere Prämie a posteriori. Es handelt sich dabei um eine Berechnung dieser Prämie für das abgeschlossene Vor-Vorjahr aufgrund der definitiven Jahresrechnungen der Versicherer.

Das EDI publiziert jährlich die mittleren Prämien a priori und a posteriori. Es publiziert sie geordnet nach den Alterskategorien Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene und über sämtliche Alterskategorien.

Das EDI kann Einzelheiten zur Berechnung der mittleren Prämien festlegen.

3.3 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für

Rentnerinnen und Rentner, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island, Nor-

wegen oder im Vereinigten Königreicht wohnen (VPVKEU)

Hier wird nur der Verweis auf die VPVK angepasst.

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