Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten
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Im Falle eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen wird kein Abzug am Kantonsanteil am Bundesbeitrag mehr vorgenommen (vgl. Ziff. 4.1 zu den übrigen Auswirkungen).
4.3 Auswirkungen auf die Versicherten
Die vorliegende Verordnung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Versicherten, da ihnen keine Rechte und Pflichten auferlegt werden. Die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone und des Bundesbeitrages und dessen Aufteilung auf die Kantone sind weitgehend durch das Gesetz vorgegeben.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Gesetzmässigkeit
Der Bundesrat ist gestützt auf die Artikel 65, 66 und 96 KVG zum Erlass von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe befugt.
5.2 Erlassform
Die vorliegenden Bestimmungen sind in Form einer Bundesratsverordnung zu erlassen.
5.3 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 22 Absatz 3 prüft das BAG im Sinne von Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)10, ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird. Artikel 23 sieht vor, dass zu Unrecht ausbezahlte Beiträge nach den Artikeln 28 und 30 SuG zurückzuerstatten sind. Somit wird den Anforderungen des SuG Rechnung getragen.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
In Artikel 3 VPVK wird dem EDI die Befugnis erteilt, zu regeln, welche Daten für die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone und die Berechnung und Aufteilung des Bundesbeitrags zu verwendenden sind.
Mit Artikel 92 Absatz 5 KVV wird das EDI ermächtigt, Einzelheiten zur Berechnung der mittleren Prämien festzulegen.
10 SR 616.1