Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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Absatz 2 regelt, dass das BAG nach Anhören der Kantone für die Abrechnung ein Formular erstellt. Dies entspricht dem bisherigen Recht.

Weiter soll in Absatz 3 der letzte Satz in eine Kann-Bestimmung abgeändert werden. Das BAG hatte in den vergangenen Jahren keinen Bedarf, diesbezügliche Weisungen zu erlassen.

Im Übrigen entspricht diese Bestimmung inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 VPVK.

Art. 22 Kontrolle

Die Kantone sind verpflichtet, ihre Abrechnung revidieren zu lassen und diese mit dem Revisionsbericht einzureichen. Die Pflicht, die Abrechnung revidieren zu lassen, war jedoch bisher nicht explizit in der Verordnung festgehalten. Deshalb soll diese Pflicht mit Absatz 1 neu rechtlich in der VPVK verankert werden. An den Rechten und Pflichten des Kantons ändert sich jedoch im Verhältnis zum bisherigen Recht nichts. Der Kanton kann wie bisher eine interne oder externe Revisionsstelle mit der Revision beauftragen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 6 Absatz 1 VPVK.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 6 Absatz 2 VPVK.

Art. 23 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 7 Absatz 1 VPVK.

Absatz 2 wurde im Vergleich zur bisherigen Regelung in Artikel 7 Absatz 2 VPVK insofern geändert, indem neu auf die gesamte Gesetzgebung über die soziale Krankenversicherung Bezug genommen wird. Dies insbesondere deswegen, weil seit dem 1. Januar 2016 das KVAG in Kraft getreten ist und dessen Bestimmungen oder zukünftige Änderungen auch diese Verordnung betreffen könnten.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

In diesem Kapitel werden sowohl der Vollzug dieser Verordnung als auch die Aufhebung und das Inkrafttreten der bisherigen bzw. neuen Bestimmungen geregelt.

Art. 24 Vollzug

Neu soll eine Generalklausel dem BAG soweit möglich den direkten Vollzug der vorliegenden Verordnung ermöglichen.

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses

Da die VPVK total revidiert wird, soll sie aufgehoben werden.

Art. 26 Änderung anderer Erlasse

Siehe Ziffern 3.2 und 3.3.

3.2 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 92 Mittlere Prämie

Seit 2018 verwendet das BAG die mittlere Prämie, um die Entwicklung der Prämien darzustellen. Es berechnet diese Kennzahl, indem es die Gesamtprämiensumme einer Gruppe von Versicherten durch die Gesamtzahl der Versicherten dieser Gruppe teilt. Das EDI kommuniziert im Rahmen der Prämiengenehmigung jedes Jahr ebenfalls die gesamtschweizerische mittlere Prämie, für das nächste Kalenderjahr. Die Versicherer