Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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1. Kapitel

Die Verordnung wird neu in fünf Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» finden sich Bestimmungen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Verordnung sind und die sowohl bei der Berechnung und Aufteilung des Bundesbeitrags als auch bei der Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone anwendbar sind.

Art. 1 Gegenstand

Der Artikel 1 umschreibt den Regelungsgegenstand der Verordnung. Neu regelt die Verordnung neben der Ermittlung des Bundesbeitrags und dessen Aufteilung auf die Kantone (Bst. b) auch die Ermittlung der Mindestbeiträge der Kantone nach Artikel 65 Abs. 1quaterbis 1octiesKVG (Bst. a).

Art. 2 Begriffe

Um einen einheitlichen und eindeutigen Verordnungstext zu gewährleisten, sollen bestimmte zeitliche Begriffe definiert werden. So soll dasjenige Kalenderjahr als Durchführungsjahr gelten, für welches der Anteil am Bundesbeitrag und der Mindestbeitrag der Kantone berechnet werden.

Art. 3 Daten

Neu soll das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) regeln können, welche Daten für die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone und die Berechnung und Aufteilung des Bundesbeitrags zu verwenden sind.

Art. 4 Information und Veröffentlichung

Absatz 1 soll die bereits vom BAG ausgeübte Praxis in das geltende Recht überführen. Demnach nimmt das BAG jährlich eine Schätzung der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone und der kantonalen Mindestbeiträge vor und teilt diese den Kantonen im Frühjahr des Vorjahres mit. Es handelt sich dabei um eine unverbindliche Schätzung, welche über einen rein informativen Charakter verfügt. Aus dieser Berechnung können die Kantone keine Ansprüche auf einen bestimmten Anteil am Bundesbeitrag ableiten.

Bisher veröffentlichte das BAG nach Artikel 3 Absatz 5 VPVK jeweils im Oktober die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone für das folgende Jahr. Neu wird Absatz 2 unter Anwendung der in Artikel 2 definierten Begriffe präzisiert und um den kantonalen Mindestbeitrag erweitert. Demnach soll das BAG im Oktober des Vorjahres die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone sowie die kantonalen Mindestbeiträge der Kantone für das Durchführungsjahr zeitgleich veröffentlichen.

Art. 5 Kantonale Zuständigkeit

Artikel 5 entspricht dem bisherigen Artikel 8 VPVK.

2. Kapitel Mindestbeiträge der Kantone

In diesem Kapitel sind Bestimmungen aufgeführt, welche die Mindestbeiträge der Kantone betreffen.

Das Kapitel 2 wird systematisch in vier Abschnitte gegliedert.