Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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der Standardprämie und einem Korrekturfaktor (siehe mehr dazu unten in den Erläuterungen zu Art. 8). Erfolgt die Schätzung der Bruttokosten anhand der mittleren Prämie, so erübrigt sich zudem die Anwendung eines Korrekturfaktors, wie dies bei der Standardprämie notwendig ist. Die Bruttokosten werden neu auf kantonaler Basis berechnet.

Der Bundesbeitrag soll ansonsten gemäss den heutigen Mechanismen und Verfahren ermittelt werden. Insbesondere soll das BAG den Bundesbeitrag weiterhin im Herbst für das kommende Jahr festlegen. An den heute gültigen Verteilungsgrundsätzen des Bundesbeitrags ändert sich nichts.

2.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Gegenvorschlag bestimmt auf Gesetzesstufe, dass die Kantone neu Mindestbeiträge zur Prämienverbilligung leisten müssen. Die Kantone bestimmen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben nach wie vor weitestgehend selbst, wem sie die Prämien wie stark verbilligen. Sie legen somit den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten näher fest.

Die vorliegende Verordnung regelt die Umsetzung der im Gesetz verankerten Finanzierungsgrundsätze. Durch diese Verordnung werden den Kantonen keine neuen finanzielle Pflichten auferlegt. Die Prämienverbilligung wird weiterhin durch Bund und Kantone gemeinsam finanziert.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienver-

billigung in der Krankenversicherung (VPVK)

Titel

Die Verordnung wird auf die Mindestbeiträge der Kantone erweitert. Entsprechend soll ihr Titel erweitert werden: Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK). Die Abkürzung und die SR-Nummer können beibehalten werden.

Ingress

Der Ingress verweist noch auf die Regelung des Bundesbeitrages (Art. 66 KVG) und auf den Auftrag des Bundesrates, das KVG zu vollziehen (Art. 96 KVG). Er wird um den Artikel 65 KVG ergänzt. Zudem werden neu nur diejenigen Absätze, welche den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigen, also Artikel 65 Absätze 1octiesund 6 und Artikel 66 Absatz 3 sowie Artikel 96 KVG genannt. Nur diese enthalten eine kompetenzbegründende Bestimmung.