Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten
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1. Abschnitt Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone
In diesem Abschnitt sind Bestimmungen aufgeführt, welche die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone betreffen.
Art. 6
In Absatz 1 wird die Formel für die Berechnung der kantonalen Mindestbeiträge geregelt, wozu der prozentuale Mindestanteil und die für das Durchführungsjahr geschätzten Bruttokosten massgebend sind.
In Absatz 2 wird für die Berechnung des prozentualen Mindestanteils auf Artikel 65 Absatz 1quinquiesverwiesen. Dazu wird geregelt, dass auf die Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des Vor-Vorjahrs abgestellt wird. Denn bei der Berechnung der Beiträge im Herbst des Vorjahres sind die Daten des Vor-Vorjahres die aktuellsten definitiven Daten des BAG. Artikel 65 Absatz 1quinquiesKVG legt einen minimalen und einen maximalen Mindestbeitrag fest. Dazwischen erhöht sich der Mindestbeitrag linear.
In Absatz 3 wird die Herleitung der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten in Prozent des Vor-Vorjahrs geregelt. Dafür ist das Verhältnis zwischen dem Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten und ihrem Einkommen massgebend. Dabei wird auf ältere Daten abgestellt (siehe unten). Deshalb werden Prämiensoll (Art. 11-13) und Einkommen (Art. 14-16) aktualisiert. Dies wird als skalieren bezeichnet. Vom Prämiensoll wird die Summe der geleisteten Kantons- und Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung abgezogen.
2. Abschnitt Geschätzte Bruttokosten
In diesem Abschnitt werden die für das Durchführungsjahr geschätzten Bruttokosten der OKP geregelt.
Art. 7 Berechnung der geschätzten Bruttokosten
Massgebend für die Berechnung der geschätzten Bruttokosten nach Artikel 65 Absatz 1quaterKVG für das Durchführungsjahr sind das geschätzte Prämiensoll und die geschätzte Kostenbeteiligung. Massgebend hierfür sind die kantonalen Masszahlen.
Art. 8 Geschätztes Prämiensoll
Absatz 1 sieht vor, dass das Prämiensoll geschätzt wird, in dem die mittlere Prämie a priori mit dem geschätzten Versichertenbestand für das Durchführungsjahr multipliziert wird.
Absatz 2 sieht vor, dass die kantonalen Bruttokosten neu mit der mittleren Prämie (a priori) gemäss Artikel 92 Absatz 2 KVV (mP_est), berechnet werden. Im Herbst des Vorjahres werden die Bruttokosten für das Durchführungsjahr geschätzt.
Die bisherige Regelung sah vor, dass das BAG die Bruttokosten mit der Standardprämie schätzt. Die Standardprämie wird aus den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung einer erwachsenen Person (ab dem 26. Lebensjahr) mit der gesetzlichen Mindestfranchise (300 Franken) berechnet, mit Unfalldeckung und ohne Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer. Das BAG berechnet diese Prämie, indem es sie