Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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rischen Krankenversicherung des BAG und dem nach Artikel 12 errechneten Prämiensoll. Beim Prämiensoll gemäss Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des BAG wird auf das Vor-Vorjahr abgestellt. Bei dem nach Artikel 12 errechneten Prämiensoll wird auf die jeweils aktuellsten zur Verfügung stehenden Zahlen der ESTV abgestellt.

5. Abschnitt Skaliertes Einkommen

In diesem Abschnitt wird geregelt wie das skalierte Einkommen hergeleitet wird.

Art. 14 Skaliertes Einkommen

Das skalierte Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des Vor-Vorjahrs wird hergeleitet, in dem die Summe der steuerbaren Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten steuerpflichtigen Personen mit dem Skalierungsfaktor Einkommen multipliziert wird.

Art. 15 Summe der steuerbaren Einkommen der 40 Prozent

einkommensschwächsten steuerpflichtigen Personen

Die Summe der steuerbaren Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten steuerpflichtigen Personen entspricht der Summe der Einkommen der steuerpflichtigen Personen, die zu den 40 Prozent einkommensschwächsten der Bevölkerung gehören.

Art. 16 Skalierungsfaktor Einkommen

Der Skalierungsfaktor Einkommen berücksichtigt, dass die Anzahl Versicherte zwischen dem Jahr der aktuellsten ESTV-Daten und dem Jahr t-2 geändert haben kann. Er entspricht dem Verhältnis des Versichertenbestands des Vor-Vorjahrs und der Anzahl steuerpflichtigen Personen der jeweils aktuell verfügbaren Steuerdaten. Beim Versichertenbestand des Vor-Vorjahres wird auf die Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des BAG abgestellt. Bei der Anzahl steuerpflichtiger Personen wird auf die jeweils aktuellsten zur Verfügung stehenden Zahlen der ESTV abgestellt.

3. Kapitel Bundesbeitrag

In diesem Kapitel sind Bestimmungen aufgeführt, die ausschliesslich den Bundesbeitrag betreffen.

Art. 17 Bruttokosten zur Berechnung des Bundesbeitrags

Neu entspricht die Summe aller kantonalen Bruttokosten zur Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone auch den Bruttokosten zur Berechnung des Bundesbeitrags. Unterschiedliche Basisgrössen zur Ermittlung der Bruttokosten für den Bundesbeitrag einerseits und die kantonalen Mindestbeiträge andererseits lassen sich sachlich nicht begründen. Zudem würde es das Verfahren unnötig verkomplizieren.

Zu den kantonalen Bruttokosten hinzugezogen werden die Kosten der Versicherten nach den Artikeln 4 und 5 KVV mit Wohnsitz oder Aufenthalt ausserhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Vereinigten Königreichs. Dies entspricht der bisher geltenden Regelung. Diese Kosten sind nur zur Berechnung des Bundesbeitrags massgebend, weil sie keinem Kanton zugeordnet werden können und daher bei der Berechnung deren Mindestbeiträge nicht berücksichtigt werden können.