Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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mit den Versichertenbeständen des Vor-Vorjahres gewichtet. Die Standardprämie ist jedoch beschränkt aussagekräftig. Denn heute wählen über 80 Prozent der Versicherten eine höhere Franchise, eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer oder eine Kombination der beiden. Deshalb sieht die heutige Regelung einen Korrekturfaktor vor (Art. 2 Abs. 9).

Neu wird das BAG die kantonalen Bruttokosten mit der mittleren Prämie schätzen. Damit erübrigt sich die Anwendung eines Korrekturfaktors, dessen Zweck darin bestand, den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Teil der Versicherten in besonderen Versicherungsformen versichert ist. Dieser Korrekturfaktor basiert auf Vergangenheitsdaten. Die mittlere Prämie (a priori) berücksichtigt die Prämien aller Versicherungsformen. Allerdings können die Schätzungen auch mit dieser neuen, präziseren Methode weiterhin von den später verfügbaren definitiven Zahlen abweichen. Dies ist unvermeidlich, da entscheidende Parameter wie die Kostenentwicklung und das Verhalten der Versicherten nicht mit absoluter Genauigkeit vorhergesagt werden können.

Absatz 3 regelt die Schätzung des Versichertenbestandes. Heute wird dieser geschätzt, indem der aktuellste bekannte Bestand mit der Entwicklungsrate der zwei vorangehenden Jahre hochgerechnet wird (Art. 2 Abs. 5). Dieses Vorgehen wird beibehalten.

Nach Absatz 4 werden in den Versichertenbestand die Versicherungspflichtigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder im Vereinigten Königreich nicht eingerechnet. Dies entspricht bereits der bisherigen Regelung gemäss Artikel 2 Absatz 4 VPVK.

Der Absatz 5 dieser Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 2 Absatz 8 VPVK. Dieser sieht vor, dass das BAG, zur Berechnung der kantonalen Bruttokosten für die Ermittlung des Versichertenbestands, des Prämiensolls und der Kostenbeteiligung auf die Angaben der Versicherer abstellt.

Art. 9 Geschätzte Kostenbeteiligung

Massgebend für die Berechnung der geschätzten Kostenbeteiligung sind das geschätzte Prämiensoll, die tatsächliche Kostenbeteiligung des Vor-Vorjahres und das tatsächliche Prämiensoll des Vor-Vorjahres.

Heute wird die Kostenbeteiligung im Korrekturfaktor berücksichtigt. Neu soll sie auf Basis ihres Verhältnisses zu den fakturierten Prämien berechnet werden. Es wird angenommen, dass dieses Verhältnis aus dem Vor-Vorjahr auch für das Folgejahr gilt.

3. Abschnitt 40 Prozent einkommensschwächste Versicherte

In diesem Abschnitt wird geregelt, wie die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten ermittelt werden.

Art. 10

Das BAG muss die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten eines Kantons ermitteln. Es verfügt selber über keine Einkommensdaten. Deshalb soll nach Absatz 1 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dem BAG jährlich eine Aufstellung über