Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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Der Gegenvorschlag sieht zudem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor. Hat der Kanton seinen Anteil vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest.5 Dieser Anteil wird auch als Sozialziel bezeichnet.

2.2 Die beantragte Neuregelung auf Verordnungsstufe

In der Ausführungsverordnung des Bundesrates ist insbesondere zu regeln, wie die kantonalen Bruttokosten, die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten und die tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen (mittlere Prämie) ermittelt werden.

Heute schätzt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) jeweils im Herbst nach der Prämiengenehmigung die Bruttokosten gemäss Artikel 66 KVG für das kommende Jahr, womit es den Bundesbeitrag und die Anteile der Kantone berechnen kann. Es legt den Bundesbeitrag und die Kantonsanteile für das kommende Jahr fest, unabhängig davon, wie hoch die Bruttokosten dann tatsächlich ausfallen. Dies erlaubt den Kantonen, ihre Prämienverbilligung zu budgetieren.

In Zukunft soll das BAG die kantonalen Bruttokosten ermitteln, um sowohl die Mindestbeiträge der Kantone als auch den Bundesbeitrag zu berechnen. Es soll die Mindestbeiträge zum gleichen Zeitpunkt wie den Bundesbeitrag für das kommende Jahr schätzen. Die Mindestbeiträge sollen definitiv festgelegt werden, damit die Kantone ihre Budgets danach ausrichten können. Dazu soll mit definitiven Daten ermittelt werden, wie stark die verbilligten Prämien die einkommensschwächsten Versicherten belastet haben.

Für die Berechnung der kantonalen Mindestbeiträge soll gemäss Artikel 65 Absatz 1sexiesBuchstabe b auf die mittlere Prämie abgestützt werden. Die Summe der kantonalen Bruttokosten soll massgebend für die Bruttokosten des Bundesbeitrags sein. Die bisherige Berechnung des Bundesbeitrags sieht eine Schätzung der Bruttokosten über die Standardprämie (zu deren Definition siehe unten zu Art. 8) und einen Korrekturfaktor vor.6 Die Standardprämie verlor in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung; die meisten Versicherten sind in einer besonderen Versicherungsform mit Wahlfranchise und/oder eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichert. Deshalb hat das BAG 2018 die mittlere Prämie als Kennzahl eingeführt. Es berechnet sie, indem es alle Prämien einer Gruppe von Versicherten durch die Anzahl der Versicherten dieser Gruppe teilt. Für die gesamtschweizerische mittlere Prämie addiert das BAG also alle in der Schweiz bezahlten Prämien und teilt sie durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz. Das BAG kann die mittlere Prämie auch für verschiedene Untergruppen gesondert berechnen, zum Beispiel pro Kanton. Die Schätzung mit der mittleren Prämie vorzunehmen, erlaubt eine präzisere Schätzung der Bruttokosten, als mit

5 Art. 65 Abs. 1ter KVG und Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023

6 vgl. Art. 2 Abs. 9 VPVK