Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten
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die aktuellsten steuerbaren Einkommen nach Einkommensklassen und Haushaltstypen liefern. Dies für alle Haushalte jedes Kantons in anonymisierter Form. Mit diesen Daten wird gemäss den nachfolgenden Bestimmungen berechnet, wie viel die Prämien am Einkommen ausmachen.
Nach Absatz 2 berechnet das BAG anschliessend für jede steuerpflichtige Person das entsprechende Äquivalenzeinkommen. Dieses wird aus dem Verhältnis des steuerbaren Einkommens einer steuerpflichtigen Person und der entsprechenden äquivalenten Haushaltgrösse ermittelt. Dabei wird auf die Zuordnung als Erwachsene und als Kind der ESTV abgestellt. Die ESTV unterscheidet nicht zwischen Kindern und unterstützten Personen. Deshalb ordnet sie auch volljährige Personen, die unterstützt werden, (z.B. junge Erwachsene in Ausbildung) den Kindern zu. Um die Haushaltsgrösse zu ermitteln, werden pro steuerpflichtige Person die erste erwachsene Person mit 1, jede weitere erwachsene Person mit 0,5 und jedes Kind oder jede unterstützte Person mit 0,3 gewichtet.
Das BAG sortiert nach Absatz 3 für jeden Kanton die steuerpflichtigen Personen nach der Höhe ihrer Äquivalenzeinkommen. Damit berechnet es die Anzahl der 40 Prozent einkommensschwächsten Personen (n_40%) sowie die Summe ihrer steuerbaren Einkommen (Eink_40%).
4. Abschnitt Skaliertes Prämiensoll
Die aktuellsten Daten, über die das BAG im Herbst verfügt, sind die Daten des vorangehenden Jahres (t-2). Die aktuellsten Daten der ESTV sind älter. Da die Anzahl Versicherte sich ändern kann, werden die Daten der ESTV an das Jahr t-2 angepasst (skaliert). In diesem Abschnitt wird geregelt, wie das skalierte Prämiensoll hergeleitet wird.
Art. 11 Skaliertes Prämiensoll
Um das skalierte Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten herzuleiten, wird ihr Prämiensoll mit einem Skalierungsfaktor multipliziert.
Art. 12 Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten
Das Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten entspricht der Summe des Prämiensolls der 40 Prozent einkommensschwächsten steuerpflichtigen Personen. Die Summe des Prämiensolls der 40 Prozent einkommensschwächsten Personen wird berechnet, indem den Kindern die mittlere Kinderprämie und den Erwachsenen die mittlere Erwachsenprämie zugewiesen wird. Dabei werden die Prämien des Vor-Vorjahres zugewiesen. Die mittleren Prämien der Erwachsenen und der Kinder entsprechen jeweils der mittleren Prämie a posteriori nach Artikel 92 Absatz 3 KVV. Für die Anzahl Erwachsene und Kinder wird auf die aktuellsten Zahlen der ESTV und ihre Zuordnung als Erwachsene und als Kinder abgestellt.
Art. 13 Skalierungsfaktor Prämiensoll
Der Skalierungsfaktor Prämiensoll berücksichtigt, dass die Anzahl Versicherte zwischen dem Jahr der aktuellsten ESTV-Daten und dem Jahr t-2 geändert haben kann. Er entspricht dem Verhältnis zwischen dem Prämiensoll gemäss Statistik der obligato-