Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
6 Inkrafttreten
Die KVG-Änderung vom 29. September 2023, die Totalrevision der VPVK sowie die Änderung der KVV sollen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Versicherten in den betroffenen Kantonen sollen möglichst bald entlastet werden.
In den ersten zwei Kalenderjahren nach Inkrafttreten der KVG-Änderung vom 29. September 2023 beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten (Übergangsbestimmung Abs. 1). Im Jahr 2023 hätten vier Kantone diesen Mindestanteil nicht erreicht (AI, NW, SZ und GL). Diese verfügen über mehr als ein Jahr, um sich auf die Erhöhung ihrer Beiträge für 2026 vorzubereiten.
Die Kantone, die ihre Mindestbeiträge anlässlich der KVG-Änderung nach der Übergangsfrist aufgrund ihrer heutigen Beiträge voraussichtlich nicht erreichen, müssen diese auf 2028 erhöhen. Sie verfügen somit über mehrere Jahre, um sich auf die Erhöhung ihrer Beiträge vorzubereiten.