Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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Art. 18 Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone

Bisher zog der Bund bei einem Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG)7 7,5 Prozent des kantonalen Anteils ab (Art. 3 Abs. 4bisVPVK). Zuletzt wurde der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen 2022 für das Geschäftsjahr 2021 beantragt und bewilligt. Seither wurde diese Bestimmung nicht mehr angewendet.

Neu werden die Bruttokosten direkt anhand der mittleren Prämie a priori berechnet. Somit muss nicht mehr auf die Bruttokosten vergangener Jahre zurückgegriffen werden (vgl. bisheriger Art. 2 Abs. 9 VPVK). Dadurch erübrigt sich ein Abzug in Fällen von zu hohen Prämieneinnahmen. Folglich kann diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.

Die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone erfolgt im Übrigen nach den bisher geltenden Regeln und Verfahren des bisherigen Artikel 3 VPVK.

Art. 19 Auszahlung

Wie bisher soll der Bundesbeitrag im Durchführungsjahr in drei Raten an die Kantone ausbezahlt werden. Diese Regelung deckt sich mit jener des bisherigen Artikels 4 VPVK.

4. Kapitel Abrechnung und Kontrolle

Dieses Kapitel beinhaltet jene Bestimmungen, die die Abrechnung und die Kontrolle Bundes- und kantonaler Mindestbeiträge sowie die Rückerstattung der Bundesbeiträge regeln.

Art. 20 Erfüllung der kantonalen Mindestbeiträge

Für die Beurteilung, ob ein Kanton seinen Mindestbeitrag erfüllt, werden alle Beträge berücksichtigt, die er für die Bezahlung der Prämien der Versicherten aufwendet. Ausgenommen davon sind die Forderungen, die er gestützt auf Artikel 64a Absatz 4 KVG übernommen hat und sein Anteil am Bundesbeitrag nach Artikel 66 KVG. Dies schreibt Artikel 65 Absatz 1septiesdes Gesetzes vor.

Als Beiträge im Sinne von Artikel 65 Absatz 1septiesdes Gesetzes gelten die im Durchführungsjahr geleisteten Beträge. Dies unabhängig davon welches Jahr sie betreffen. Dies bedeutet, dass für die Beurteilung, ob ein Kanton seinen Mindestbeitrag erfüllt, alle Beiträge berücksichtigt werden, die er oder seine Gemeinden im Durchführungsjahr für die Bezahlung der Prämien der Versicherten aufgewendet haben.

Art. 21 Abrechnung der Kantone

Nach wie vor sollen die Kantone die Abrechnung dem BAG spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres einreichen (Art. 5 Abs. 1 VPVK). Eine fristgerechte Abrechnung liegt auch im Interesse der Kantone. Wenn das BAG frühzeitig über die Daten verfügt, kann es die Mindestbeiträge der Kantone berechnen, was zu einer erhöhten Planungssicherheit bei den Kantonen führt. Die Abrechnung enthält insbesondere Angaben zu Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten.

7 SR 832.12