Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
nen sie tätig sind, oder in Bundesstaaten mit gegenseitiger Anerkennung lizenziert sein. Verstösse gegen die Bestimmungen (wie die Aufnahme von Vermittlertätigkeiten ohne eine gültige Lizenz oder die Zusammenarbeit mit nicht lizenzierten Vermittlerinnen oder -vermittlern) können zu Geldstrafen, Lizenzsperren oder zivilrechtlicher Haftung führen. Obwohl strafrechtliche Sanktionen nicht ausdrücklich erwähnt werden, können die Bundesstaaten nach ihren Gesetzen zusätzliche Sanktionen verhängen, auch für Versicherungsbetrug.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der vorgeschlagenen Ausnahme der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach VAG, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht, werden die in der Motion 24.3208 geltend gemachten Wettbewerbsnachteile der Schweizer Rückversicherer beseitigt. Mit dieser Umsetzung der Motion 24.3208 werden keine neuen Ungleichbehandlungen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern geschaffen. Dies gilt auch für solche mit Sitz in der Schweiz und jene mit Sitz im Ausland.
Die vorgeschlagene stufengerechte Verankerung der Regelungen zu den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf Stufe VAG (Art. 51a Abs 4bis, 4ter, 4quaterund 4quinquies) sowie die Korrekturen im Zusammenhang mit Aufgaben der verantwortlichen Aktuarin beziehungsweise dem verantwortlichen Aktuar (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VAG) und der Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen auf Versicherungszweckgesellschaften (Art. 111d Abs. 2 AVO) tragen zur Stärkung der Rechtssicherheit bei.
3.2 Umsetzungsfragen
Die Vorlage schafft keine neuen oder veränderten Pflichten für Unternehmen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Versicherungsaufsichtsgesetz VAG
Art. 2 Abs. 2 Bst. g (neu)
Nach dem geltenden Recht sind sämtliche Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
– einschliesslich jenen, die im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen tätig
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