Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
- Alternative 2: Ausnahme des 4. Kapitels des VAG (Versicherungsvermittlerinnen und -ver-
mittler) von der Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen:
Mit der Ergänzung des Ausnahmenkatalogs in Artikel 35 VAG um die Artikel 40–45b und 87 Absatz 1 Buchstabe b VAG von der Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen würde dem Ansinnen der Motion 24.3208 Rechnung getragen. Diese Alternative hätte allerdings gegenüber der gewählten Lösung insbesondere den Nachteil, dass die Zedenten (d.h. Erstversicherer, welche eine Rückversicherungslösung suchen) von der Deregulierung nicht erfasst würden. Sie wären weiterhin darauf angewiesen, dass sich insbesondere die hochspezialisierten ausländischen Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Anstellungsverhältnis, die jeweils im Einzelfall beigezogen werden, in der Schweiz registrieren lassen. Ebenfalls nicht erfasst von der Alternative 2 würden Versicherungsunternehmen, welche die konzerninterne Rückversicherung betreiben, und jene Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen, die nicht direkt bei einem Rückversicherungsunternehmen angestellt sind. Deshalb würde eine Ausnahmeregelung über Artikel 35 VAG zu einer Ungleichbehandlung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern führen.
- Erweiterung der Deregulierung auf professionelle Versicherungsnehmer:
Von einer Ausweitung der vorgeschlagenen Deregulierung im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen auf professionelle Versicherungsnehmer wurde abgesehen, wie der Bundesrat jüngst in seiner Stellungnahme auf die Ip. 24.4582 «Überbordende Bürokratie bei der Versicherungsvermittlung an professionelle Versicherungsnehmer – entgegen dem gesetzgeberischen Willen im revidierten VAG» bekräftigte. Dieser Verzicht erfolgt insbesondere aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Population der professionellen Versicherungsnehmer (siehe Art. 98a Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes7, VVG) und aufgrund des damit zusammenhängenden – im Vergleich zum Geschäft der Rückversicherungsvermittlung – erhöhten Kundenschutzinteresses.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023-20278 noch im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2023-20279 angekündigt. Die Änderung des VAG ist dennoch angezeigt, um die vom Parlament überwiesene Motion 24.3208 «Vermeidung von Standortschäden. Anpassung des Versicherungsaufsichtsrechts zur Vermittlung von Rückversicherungen» zu erfüllen (Ziffer 1.4).
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorgeschlagenen Ausnahme der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler vom Geltungsbereich des VAG, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 Bst. g unter Ziffer 4.1, unten), werden die in der
7 SR 221.229.1
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 1440 Seite 5 von 20