Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
Art. 111d Abs. 2 Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen
In Absatz 1 werden jene Bestimmungen des VAG aufgezählt, die auf Versicherungszweckgesellschaften nicht anwendbar sind. Absatz 2 besagt, dass die Bestimmungen der AVO sinngemäss für Versicherungszweckgesellschaften gelten. Ausgenommen sind jene Bestimmungen, die sich nicht auf Gesetzesartikel nach Absatz 1 stützen. Der Absatz 2 enthält im letzten Teilsatz fälschlicherweise eine Negation, die beseitigt wird.
Art. 198d Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
Die Anpassungen in Absatz 1 Buchstabe d sind rein begrifflicher Natur und reflektieren die in Artikel 51a Absatz 4bisund 4terVAG vorgenommene Präzisierung in Bezug auf andere Sicherungsgeschäfte.
Absatz 2 kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt stufengerecht in Artikel 51a VAG verschoben wurde.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Es sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Es sind keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage zur Deregulierung der Rückversicherungsvermittlung schafft keine neuen oder veränderten Pflichten für andere Unternehmen, womit eine Regulierungskostenschätzung nach Artikel 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 202315 (UEG) entfällt.
Auswirkungen auf Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler sollen neu nicht mehr der Aufsicht nach VAG unterstellt sein. Damit wird im Bereich der Versicherungsvermittlung das kundenschutzorientierte Aufsichtskonzept des VAG konsequent weitergeführt. Typischerweise sind (Erst)Versi-
15 SR 930.31 Seite 15 von 20