Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung

Übersicht

Mit dieser Vorlage erfüllt der Bundesrat die Forderung des Parlaments aus der Motion 24.3208 «Vermeidung von Standortschäden. Anpassung des Versicherungsaufsichtsrechts zur Vermittlung von Rückversicherungen». Durch die Ausnahme der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach dem Versicherungs-

aufsichtsgesetz (VAG), soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung

bezieht, sollen bestehende Wettbewerbsnachteile für Schweizer Rückversicherer beseitigt werden. Zusätzlich wird zwecks Stärkung der Rechtssicherheit im Bereich des Sa-

nierungsrechts für Versicherungsunternehmen eine Anhebung einer Bestimmung aus der Aufsichtsverordnung (AVO) auf Gesetzesstufe vorgeschlagen.

Ausgangslage

Im Zuge der auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kam es zu einer unbeabsichtigten Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit für Schweizer Rückversicherungsunternehmen. Diese ist entstanden, weil es Versicherungsunternehmen, und damit auch Rückversicherungsunternehmen, neu ausdrücklich untersagt ist, mit registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, wenn diese nicht bei der FINMA registriert sind. Insbesondere hochspezialisierte ausländische Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Anstellungsverhältnis, die jeweils im Einzelfall beigezogen werden, verfügen jedoch nicht immer über die gesetzlich geforderte Registrierung in der Schweiz. Folge davon ist, dass im Bereich der Rückversicherung gewisse Geschäfte seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr über ungebundene Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Ausland abgewickelt werden können. Gemäss der Schweizer Rückversicherungsbranche führt dies dazu, dass gewisse Geschäfte mit Rückversicherungskunden aus der Schweiz ins Ausland abwandern.

Inhalt der Vorlage

Es wird vorgeschlagen, Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach dem VAG auszunehmen, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht. Mit diesem Vorgehen zur Umsetzung der Motion 24.3208 sollen die genannten Wettbewerbsnachteile beseitigt und die Gleichbehandlung aller Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen sichergestellt werden. Zudem sollen im Rahmen der vorgeschlagenen VAG-Teilrevision zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Norm zum Sanierungsrecht aus der AVO auf die Stufe VAG angehoben und kleinere Präzisierungen vorgenommen werden sowie eine begriffliche Inkonsistenz im Zusammenhang mit der Regulierung der verantwortlichen Aktuarin beziehungsweise des verantwortlichen Aktuars bereinigt werden. Schliesslich soll eine unkorrekte Formulierung im Zusammenhang mit der Regulierung von Versicherungszweckgesellschaften in der AVO angepasst werden.

Seite 2 von 20