Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten

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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung

über den Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, wenn dieser von Unternehmen oder Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittlern aus einem Drittstaat wie der Schweiz erfolgt.

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) hat 2024 im Auftrag des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF einen Rechtsvergleich über die Regulierung der Rückversicherungsvermittlung in Belgien, Bermuda, Deutschland, Irland, Spanien, Schweden, UK und USA (insb. auch die Gliedstaaten New York und Nevada) erstellt.

Belgien

In Belgien unterliegen Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen einer Registrierungspflicht und werden von der Aufsichtsbehörde in einem eigenständigen Register erfasst. Sie haben grundsätzlich auch dieselben Anforderungen betreffend die betriebliche Organisation oder berufliche Kompetenzen zu erfüllen, wie die Vermittlerinnen und Vermittler von Direktversicherungsverträgen. Die Einhaltung von Konsumentenschutzbestimmungen ist jedoch für die Vermittlung von Rückversicherungsverträgen ausgenommen. Belgische Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht die Dienste von Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern in Anspruch nehmen, die nicht registriert sind. Bei Fehlverhalten können Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten und/oder Bussen von bis zu 2000 Euro anfallen.

Bermuda

Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen in Bermuda registriert sein, wenn sie eine Tätigkeit aufnehmen wollen. Die Anforderungen an die Unternehmensführung, die operative Kontrolle und das Risikomanagement von Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern sind risikobasiert ausgestaltet. Eine der 2018 eingeführte Änderung ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, bestimmte Registrierungsvoraussetzungen unter anderem einer innovativen Versicherungsvermittlerin oder eines innovativen Versicherungsvermittlers zu ändern oder aufzuheben. Dies betrifft etwa Anforderungen an die Unternehmensführung, das Kapital oder das Risikomanagement. Es sind keine strafrechtlichen Konsequenzen damit verbunden, wenn ein Versicherungsunternehmen mit nicht-registrierten Rückversicherungsvermittlerinnen oder -vermittlern zusammenarbeitet.

Deutschland

Nach der Deutschen Gewerbeordnung müssen sich ungebundene Rück- und andere Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ins Vermittlerregister eintragen. Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung als Vermittlerin oder Vermittler von Rückversicherungsverträgen ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Es sind jedoch auch Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen: Wer eine entsprechende Bewilligung aus einem anderen EG- oder EWR-Mitgliedstaat vorweisen kann, braucht in Deutschland keine zusätzliche Bewilligung. Ein vorgängiger Eintrag ins Vermittlerregister bei einer Industrie- und Handelskammer ist dennoch vorgesehen. Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler unterliegen weniger strengen aufsichtsrechtlichen Vorschriften als die Vermittlerinnen und Vermittler von Direktversicherungsverträgen, dies auch deshalb, denn das Versicherungsvertragsgesetz findet keine Anwendung auf Rückversicherungsverträge. Eine Zusammenarbeit mit nicht registrierten Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern wird zudem nicht strafrechtlich sanktioniert, sondern unterliegt einer Ordnungsbusse.

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