Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
cherungsunternehmen Kunden von Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern. Alternativ können sie sich auch direkt an eine gebundene Rückversicherungsvermittlerin oder einen gebundenen Rückversicherungsvermittler (oder an ein Rückversicherungsunternehmen) wenden. Als Versicherungsunternehmen sind diese Kunden bereits der Aufsicht nach VAG unterstellt und verfügen über ein professionelles Risikomanagement. Da die Ausnahme der Rückversicherungsvermittlung von der Aufsicht nach VAG ungebundene Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler gleichermassen betrifft wie gebundene, werden beide Formen der Rückversicherungsvermittlung gleichbehandelt. Bereits heute können jedoch Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die für eine Tätigkeit im Ausland einen Registereintrag benötigen, diesen bei der FINMA beantragen (Art. 42 Abs. 4 VAG). Dies stellt sicher, dass (gebundene oder ungebundene) Rückversicherungsvermittelnde keine Marktzutrittshürden haben.
Vermittlerinnen und -vermittler von Rückversicherungsverträgen, die ihre Dienstleistungen auf dem globalen Markt anbieten, können von grosser Bedeutung sein, für Direktversicherungsunternehmen, die gewisse Risiken abgeben wollen. Gemäss Branchenangaben gibt es im Ausland zwischen 40 und 70 eigenständige (d.h. selbstständig erwerbende), ungebundene Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die auf dem Schweizer Markt tätig sind, wobei dies grosse, international tätige Gesellschaften ebenso wie kleinere Firmen sein können. Nach Angaben der FINMA waren per 1. Januar 2025 41 ausländische Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler in der Schweiz registriert, mit insgesamt 396 im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen tätigen Mitarbeitenden (2024: 30 Firmen / 1284 Mitarbeitende, 2023: 25 Firmen / 1475 Mitarbeitende)16. Bei der FINMA registriert sind zudem 107 schweizerische Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler mit insgesamt 1129 im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen tätigen Mitarbeitenden (2024: 78 Firmen / 4982 Mitarbeitende, 2023: 85 Firmen / 5092 Mitarbeitende)16. Die meisten davon sind gleichzeitig auch im Geschäftskundenbereich beziehungsweise im Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern tätig. Anbieterinnen und Anbieter von Rückversicherungsvermittlungsdienstleitungen müssten ihren Betrieb zuerst umstrukturieren und das Geschäft mit der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen in eine selbstständige Geschäftseinheit auslagern, wenn sie von der vorgeschlagenen Deregulierung im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen vollumfänglich profitieren möchten. Dies ist mit einmaligen Gründungskosten verbunden. Auf der anderen Seite entfallen für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermitteln, mit der vorgeschlagenen Deregulierung etwa die jährlichen Aufsichtskosten nach Artikel 27 FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung17 (FINMA-GebV). Bei einer möglichen Bandbreite von 300 bis 3000 Franken beträgt die einmalige Registrationsgebühr für Einzelunternehmen und Personengesellschaften 350 Franken und für juristische Personen 750 Franken. Nach der erstmaligen Registrierungsgebühr wird eine jährliche Aufsichtsgebühr von 475 Franken pro Person und Unternehmung erhoben. Für die FINMA als Aufsichtsbehörde bedeutet der vorgeschlagene Wegfall der Aufsicht im Bereich der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen zum einen weniger Aufwand und zum anderen jährliche Mindereinnahmen, die insgesamt höchstens rund 210‘000 Franken pro Jahr (bzw. weniger als 0.2 % aller 2023 entrichteter Aufsichtsabgaben) betragen dürften.18 Weil es Versicherungsunternehmen untersagt ist, mit registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten,
16Der grosse Unterschied bei den Mitarbeitenden der Jahre 2023 und 2024 im Vergleich zu 2025 lässt sich insbesondere damit erklären, dass seit dem 1. Januar 2024 die nach altem VAG zulässige freiwillige Registrierungsmöglichkeit für gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht mehr möglich ist (vgl.
Art. 43 Abs. 2 aVAG).
17 SR 956.122
18 Zu den getroffenen Annahmen siehe die Übersichtstabelle auf Seite 20. Seite 16 von 20