Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
verschiedene Optionen offengelassen. Für die Umsetzung der Motion 24.3208 wurden deshalb verschiedene Umsetzungsvarianten geprüft:
- Gewählte Lösung: Ausnahme der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen generell vom Geltungsbereich des VAG:
Mit dem Vorschlag, die Vermittlung von Rückversicherungsverträgen generell vom Geltungsbereich des VAG auszunehmen, wird der Auftrag aus der Motion 24.3208 breiter gefasst, als wenn man den Geltungsbereich der Artikel 44 Absatz 2 und 87 Absatz 1 Buchstabe b VAG auf die Direktversicherung beschränken (vgl. Alternative 1, unten) oder in Artikel 35 Absatz 1 VAG das 4. Kapitel des VAG Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen ausnehmen (vgl. Alternative 2, unten) würde. Obwohl bereits im geltenden Recht verschiedenste Ausnahmen und Aufsichtserleichterungen im Bereich der Rückversicherung vorgesehen sind, erscheint diese generelle Ausnahme vor dem Hintergrund eines kundenschutzbasierten Aufsichtssystems als sachgerecht. Mit der gewählten Lösung werden keine neuen Ungleichbehandlungen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittlern geschaffen, ebenso nicht zwischen solchen mit Sitz in der Schweiz und jenen mit Sitz im Ausland. Die gewählte Lösung ermöglicht zudem den Schweizer Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern, weiterhin im internationalen Geschäft tätig zu sein. Sie können sich nach Artikel 42 Absatz 4 VAG bei der FINMA registrieren lassen, wenn das ausländische Recht dies verlangt.
- Alternative 1: Einschränkung des Verbots der Zusammenarbeit mit nicht registrierten, registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern auf die Direktversicherung:
Auch mit der Einschränkung des Geltungsbereichs der im Rahmen der letzten VAG-Revision neu eingeführten Artikel 44 Absatz 2 und 87 Absatz 1 Buchstabe b VAG auf die Direktversicherung würden die im Rahmen der Motion 24.3208 geltend gemachten Wettbewerbsnachteile der Schweizer Rückversicherungsunternehmen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz weitestgehend beseitigt. Die Einschränkung des Geltungsbereichs der Artikel 44 Absatz 2 und 87 Absatz 1 Buchstabe b VAG auf die Direktversicherung hätte das seit Jahrzehnten bestehende Schweizer Regulierungsregime für Vermittlerinnen und -vermittler von Rückversicherungsverträgen insofern unverändert gelassen, als diese weiterhin der Registrierungspflicht durch die FINMA unterstehen würden (Art. 41 VAG i.V.m. Art. 44 Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]6). Auf der anderen Seite würde ein solcher «Carve-Out» allerdings im Widerspruch zur aufsichtsbereichsübergreifenden FINMA-Praxis stehen. Der FINMA unterstellte Institute haben auf der Basis der Bestimmungen zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung und zum Risikomanagement angemessene Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie nicht mit Personen zusammenarbeiten, die nicht über die notwendigen Bewilligungen oder Registrierungen verfügen. Sodann würden mit dem «Carve-Out» Rechts- und Reputationsrisiken einhergehen und auch auf der Seite der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Fehlanreize gesetzt, eine Vermittlung von Rückversicherungsverträgen ohne Registrierung (und die hiermit verbundenen Pflichten sowie Abgaben und Gebühren) durchzuführen.
6 SR 956.1
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