Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten

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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung

Irland

Die Versicherungsvermittlertätigkeit jeglicher Art ist nach irischem Recht bewilligungspflichtig, mit der irischen Zentralbank (Central Bank of Ireland) als für die Aufsicht verantwortliche Behörde. Wer eine entsprechende Bewilligung aus einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat vorweisen kann, braucht in Irland keine zusätzliche Bewilligung. Die Heimataufsichtsbehörde informiert jeweils die irische Zentralbank über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsvermittlers bzw. der Rückversicherungsvermittlerin in Irland. Die Angestellten einer Rückerversicherungsvermittlerin oder eines Rückversicherungsvermittlers müssen neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch den Nachweis über angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Die Zentralbank kann die erforderlichen Qualifikationsnachweise an die jeweilige Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlerin oder des Rückversicherungsvermittlers anpassen. Zudem sind Bestimmungen über den Konsumentenschutz beim Vertrieb von Versicherungsprodukten nicht anwendbar auf das Rückversicherungsgeschäft. Versicherungsgesellschaften dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht ordnungsgemäss registriert sind. Eine Busse wird jedoch nur der unregistrierten Vermittlerin bzw. dem unregistrierten Vermittler auferlegt. Es sind keine Strafen oder Bussen bekannt für Versicherungsunternehmen, die mit nicht-registrierten registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten.

Spanien

Alle Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen im Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen sein. Dieses Register wird vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmen bzw. von den zuständigen Stellen der «autonomen Gemeinschaften» Spaniens verwaltet. Auch Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen aus einem EG- oder EWR-Staat, die in Spanien tätig sein wollen, müssen sich zu Informationszwecken in dieses Register eintragen lassen. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen gehören eine EU-weit gültige Berufshaftpflichtversicherung sowie das Bestehen von Ausbildungskursen. Die Annahme von Dienstleistungen durch Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern, die von Personen erbracht werden, die nicht in einem nach den Vorschriften des Heimatstaats für diesen Zweck rechtlich zulässigen Register eingetragen sind, oder die über die Tätigkeiten hinausgehen, zu denen die Eintragung sie berechtigt, gilt als «sehr schwerer Verstoss» und kann mit (befristetem oder unbefristetem) Registrierungsentzug oder Bussen bestraft werden.

Schweden

Die Vermittlung von Direkt- oder Rückversicherungsverträgen ist in Schweden eine bewilligungspflichtige Dienstleistung. Zu den Anforderungen an eine Bewilligung gehören u.a. angemessene Kenntnisse sowie das notwendige Fachwissen, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Ausländische Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler aus dem EG- bzw. EWR-Raum dürfen in Schweden tätig werden, wenn sie ihre Heimataufsichtsbehörde vorgängig entsprechend informieren. Jene aus einem Drittstaat müssen in Schweden selbst eine Bewilligung erlangen. Vermittlerinnen und -vermittler von Rückversicherungsverträgen sind von der Einhaltung von gewissen Verhaltenspflichten im Bereich des Kundenschutzes befreit. Es sind keine strafrechtlichen Sanktionen für Direkt- oder Rückversicherungsgesellschaften vorgesehen, die mit einer nicht bewilligten Versicherungsvermittlerin oder einem nicht bewilligten Versicherungsvermittler zusammenarbeiten. Es können jedoch bedingte administrative Bussen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde gesprochen werden.

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