Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
Art. 52b Abs. 1 Bst. a
In Analogie zum Bankenrecht (Art. 30 Abs 2 Bst. a Bankengesetz13, BankG) soll die nicht abschliessende Aufzählung in Absatz 1 Buchstabe a dahingehend explizit ergänzt werden, dass der Sanierungsplan nicht nur eine Übertragung des Versicherungsbestandes, von Teilen davon oder von Teilen des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger, sondern auch auf eine bestehende oder neu zu gründende Auffang- oder Übergangsgesellschaft (Bridge Institution) vorsehen kann. Mit dieser ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz wird die Rechtssicherheit erhöht. Zudem wird den internationalen Standards des Financial Stability Boards über die Abwicklung von Finanzinstituten14 entsprochen, die diesbezüglich eine explizite Regelung auf Gesetzesebene verlangen.
4.2 Aufsichtsverordnung AVO
Art. 37 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 und Abs. 5-7 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
Artikel 37 AVO regelt, unter welchen Voraussetzungen risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Genehmigung durch die FINMA entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden können.
Nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2, letzter Halbsatz, werden bei der Feststellung der «drohenden Überschuldung» die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Fremdkapital mitberücksichtigt, obgleich sie im Rahmen der konkursrechtlichen Beurteilung nicht miteinbezogen werden. Konsequenterweise gilt diese Regelung auch für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2. Um Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, soll die Ziffer 1 entsprechend angepasst und um den letzten Halbsatz der Ziffer 2 ergänzt werden.
Im Sinne einer weiteren Klarstellung soll zudem in den Ziffern 1 und 2 von Absatz 1 Buchstabe c ausdrücklich festgehalten werden, dass die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Verpflichtung bei der Feststellung der «drohenden Überschuldung» nur im Kontext von Trigger-Ereignissen gilt. Damit wird die Abgrenzung zwischen der vorgelagerten Beurteilung der «drohenden Überschuldung» im Rahmen der vertraglichen Trigger-Ereignisse und der nachgelagerten konkursrechtlichen Beurteilung der «begründeten Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist» im Sinne von Artikel 51a Absatz 4 VAG klar hervorgehoben. Ersteres ist im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten zu berücksichtigen, Letzteres nicht.
Die Anpassungen in Absatz 5 sind rein begrifflicher Natur und reflektieren die in Artikel 51a Absatz 4bisund 4terVAG vorgenommene Präzisierung in Bezug auf andere Sicherungsgeschäfte.
Die Absätze 6 und 7 können aufgehoben werden. Ihre Inhalte wurden stufengerecht in Artikel 51a Absatz 4bisund 4terVAG verschoben.
13 SR 952.0
14 www.fsb.org > Publications > Policy documents > www.fsb.org/2024/04/key-attributes-of-effective-resolutionregimes-for-financial-institutions-revised-version-2024/, S. 72 ff. Seite 14 von 20