Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 20 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Bericht zur Vernehmlassung
sind – der Aufsicht nach VAG unterstellt. Ausnahmen bestehen im geltenden Recht für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler:
die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c VAG);
sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt (Art. 2 Abs. 2 Bst. f VAG).
Neu sollen zusätzlich zu den genannten Ausnahmen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach VAG ausgenommen werden, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht. Die Ausnahme soll sowohl für die ungebundenen, als auch für die gebundenen Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten, mit der Rechtsfolge, dass diese neu weder einen guten Ruf geniessen, noch Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bieten müssen (Art. 41 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VAG). Ebenso entfällt für sie die Pflicht, über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen (Art. 41 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VAG) oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen zu müssen (Art. 41 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VAG). Keine Anwendung finden zudem die weiteren Pflichten des 4. Kapitels des VAG, wie die Informationspflicht nach Artikel 45 VAG oder die im Rahmen der letzten VAG-Revision eingeführte Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 45a VAG). Ungebundene Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind zudem neu von der Pflicht zur Offenlegung der Entschädigung nach Artikel 45b VAG entbunden. Es ist aber davon auszugehen, dass in diesem hochspezialisierten und international geprägten Geschäft die verschiedenen Akteure in Eigenverantwortung regulierend wirken und ein hohes Qualitätsniveau sicherstellen.
Durch diese Deregulierung werden zum einen die Wettbewerbsnachteile der Schweizer Rückversicherungsgesellschaften im Zusammenhang mit dem im Rahmen der letzten VAG-Revision neu eingeführten Artikel 44 Absatz 2 VAG beseitigt, wonach diese nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten dürfen, die nicht über die nach VAG notwendige Registrierung bei der FINMA verfügen. Dies hat insbesondere Schweizer Rückversicherungsunternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten auch in der Schweiz benachteiligt und für Versicherungsgesellschaften den (internationalen) Markt für Rückversicherungsvermittlung eingeschränkt. Zum anderen wird dem – im Vergleich zur Vermittlung von Direktversicherungsverträgen – geringen Aufsichtsinteresse bei der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen zwischen Erst- und Rückversicherungsgesellschaften vollumfänglich Rechnung getragen.
Damit Schweizer Vermittlerinnen und -vermittler von Rückversicherungsverträgen bei einer allfälligen Vermittlungstätigkeit im Ausland nicht benachteiligt werden, besteht bereits im geltenden Recht nach Artikel 42 Absatz 4 VAG die Möglichkeit der Aufnahme ins Register der FINMA, sofern sie nachweisen können, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit im Ausland einen Registereintrag in der Schweiz benötigen.
Lassen sich Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler nach Artikel 42 Absatz 4 VAG bei der FINMA registrieren (dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler handelt), sind sie dadurch den bereits registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern in Bezug auf die Registrierung gleichgestellt und haben insbesondere den Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 41 Absätze 2 und 3 VAG zu genügen. Mit der Registrierung unterstehen sie zudem der
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